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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 14.12.1972, Aktenzeichen: 7-72 



EUGH – Aktenzeichen: 7-72

Urteil vom 14.12.1972


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE KOMMISSION IST VERPFLICHTET, BEI DER ZUMESSUNG EINER GELDBUSSE DIE EINEM UNTERNEHMEN FÜR DIESELBE TAT BEREITS AUFERLEGTEN SANKTIONEN ZU BERÜCKSICHTIGEN, WENN ES SICH UM SANKTIONEN WEGEN ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN DAS KARTELLRECHT EINES MITGLIEDSTAATES - ALSO IM GEBIET DER GEMEINSCHAFT BEGANGENE RECHTSVERLETZUNGEN - HANDELT. EINE VON DEN BEHÖRDEN EINES DRITTSTAATES VERHÄNGTE SANKTION BRAUCHT DIE KOMMISSION NUR ZU BERÜCKSICHTIGEN, WENN DIE GEGEN DAS BESCHULDIGTE UNTERNEHMEN VON DER KOMMISSION EINERSEITS UND VON DEN BEHÖRDEN DES FRAGLICHEN DRITTSTAATES ANDERERSEITS IN BETRACHT GEZOGENEN HANDLUNGEN IDENTISCH SIND.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 85,
Stichworte:WETTBEWERB - KARTELLE - VERBOT - VERSTOSS GEGEN VORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFT - SANKTIONEN DER GEMEINSCHAFT UND VON DEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATES ODER EINES DRITTSTAATES VERHÄNGTE INNERSTAATLICHE SANKTIONEN - KUMULIERUNG - BERÜCKSICHTIGUNG DURCH DIE KOMMISSION - VORAUSSETZUNGEN, , ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 85, VERORDNUNG NR. 17 DES RATES, ARTIKEL 15 ),

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