JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 14.11.1996, Aktenzeichen: C-305/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, daß die zum Zeitpunkt des Übergangs eines Unternehmens zwischen dem Veräusserer und den bei dem übertragenen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern bestehenden Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse ipso iure allein aufgrund des Übergangs des Unternehmens vom Veräusserer auf den Erwerber übergehen, und zwar trotz des entgegenstehenden Willens des Veräusserers oder des Erwerbers und trotz der Weigerung des Erwerbers, seine Verpflichtungen zu erfuellen. Ausserdem erfolgt der Übergang der Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse notwendigerweise zum Zeitpunkt des Übergangs des Unternehmens und kann nicht nach Gutdünken des Veräusserers oder des Erwerbers auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden. Diese Lösungen sind in ihrer Gesamtheit aufgrund des zwingenden Charakters des durch die Richtlinie zugunsten der Arbeitnehmer geschaffenen Schutzes geboten. |
| Rechtsgebiete: | BGB, EGVtr, RL 77/187 |
| Vorschriften: | BGB § 613a, EGVtr Art. 177, RL 77/187 Art. 3, RL 77/187 Art. 4, |
| Stichworte: | Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Übertragung aller Arbeitsverträge oder -verhältnisse auf den Erwerber ipso iure allein aufgrund des Übergangs - Entgegenstehender Wille des Veräusserers oder des Erwerbers oder Weigerung des Erwerbers, seine Verpflichtungen zu erfuellen - Unerheblich - Zeitpunkt des Wirksamwerdens - Zeitpunkt des Übergangs, , (Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 3 Absatz 1), |
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