JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 14.11.1989, Aktenzeichen: 30/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Da die Bedingungen für die Durchführung der der Türkei von der Gemeinschaft im Rahmen des Assoziationsabkommens EWG/Türkei gewährten Sonderhilfe durch den Beschluß Nr. 2/80 des Assoziationsrates genau festgelegt worden waren, war zur Durchführung dieses Beschlusses der Erlaß von zusätzlichen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene nicht erforderlich. Aus dem Beschluß Nr. 2/80 geht hervor, daß die Kommission auf der Grundlage der von der Delegation der Gemeinschaft im Assoziationsrat angegebenen Kriterien allein dafür zuständig ist, die Modalitäten der Verwendung der Hilfe festzulegen und konkrete Vorhaben zu billigen. Diese Zuständigkeit schließt die Möglichkeit ein, besondere Verfahren für die Prüfung spezifischer Vorhaben anzuwenden. Die Kommission ist daher befugt, sowohl vom Rat als auch von den Mitgliedstaaten alle zur Durchführung der Hilfe erforderlichen Stellungnahmen anzufordern und Sachverständige anzuhören sowie auf Verfahren für ähnliche Bereiche zurückzugreifen. |
| Rechtsgebiete: | Verfahrensordnung des EuGH |
| Vorschriften: | Verfahrensordnung des EuGH Art. 69 § 2, |
| Stichworte: | Völkerrechtliche Verträge - Assoziationsabkommen EWG/Türkei - Im Rahmen der Assoziierung gewährte Sonderhilfe für die Türkei - Einzelheiten der Durchführung - Festlegung durch einen Beschluß des Assoziationsrats - Festlegung der Modalitäten der Verwendung der Hilfe und Billigung von konkreten Vorhaben - Alleinige Zuständigkeit der Kommission unter Beachtung der von der Delegation der Gemeinschaft im Assoziationsrat angegebenen Kriterien - Anhörung von Sachverständigen - Rechtmässigkeit, , ( Assoziationsabkommen EWG/Türkei, Artikel 7 und 22 ), |
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