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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 14.10.1999, Aktenzeichen: C-104/97 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-104/97 P

Urteil vom 14.10.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Im Rahmen eines Rechtsmittels ist ein Rechtsmittelgrund unzulässig, der erstmals im Stadium der Erwiderung geltend gemacht und auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, der notwendig und unmittelbar mit einem Klagegrund im Zusammenhang steht, den der Rechtsmittelführer vor dem Gericht geltend gemacht, in den Rechtsmittelgründen jedoch nicht wieder aufgegriffen hat. Wollte man die Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittelgrundes anerkennen, würde man dem Rechtsmittelführer nämlich gestatten, erstmals im Stadium der Erwiderung die Zurückweisung eines von ihm vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrundes durch das Gericht zu beanstanden, obwohl ihn nichts gehindert hätte, einen solchen Rechtsmittelgrund in seiner Rechtsmittelschrift vorzubringen.

2 Im Rahmen einer auf die Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Handeln gestützten Schadensersatzklage ist eine Argumentation, die die Grundlage der Haftung der Gemeinschaft durch das Vorbringen verändert, diese hafte für rechtmässiges legislatives Handeln, ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden kann und dem dieser Charakter auch nicht dadurch genommen wird, daß dieses Angriffs- oder Verteidigungsmittel ebenfalls auf Artikel 215 des Vertrages (jetzt Artikel 288 EG) basiert.

3 Im Rahmen eines Verfahrens zum Erlaß einer auf einen Artikel des Vertrages gestützten Gemeinschaftshandlung bestehen für den Gemeinschaftsgesetzgeber nur die Anhörungspflichten, die der betreffende Artikel vorschreibt. Insoweit kann ein Recht, vor dem Erlaß einer generellen Rechtsnorm gehört zu werden, weder aus Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) hergeleitet, noch auf ein Gesetzgebungsverfahren erstreckt werden, das zum Erlaß von Rechtsvorschriften führt, die eine wirtschaftspolitische Entscheidung einschließen und für alle betroffenen Marktbeteiligten gelten, da die Rechtsprechung den Anspruch auf rechtliches Gehör nur bei bestimmten Handlungen vorsieht, die die Kläger unmittelbar und individuell betreffen.

4 Zwar haben nicht nur der Gemeinschaftsgesetzgeber, sondern auch die Stellen, die mit der Durchführung seiner Rechtsakte betraut sind, die Grundrechte zu beachten; stellt jedoch der Gerichtshof fest, daß ein Rechtsakt im Hinblick auf die Grundrechte gültig ist, so erfasst diese Feststellung auch die konkret-individuelle Anwendung dieses Rechtsakts, so daß dessen Gültigkeit dabei nicht mehr in Frage gestellt werden kann.

5 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes zählt zwar zu den tragenden Grundsätzen der Gemeinschaft, jedoch dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, und gilt dies insbesondere auf einem Gebiet wie dem der Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt. Insoweit kann das Ausmaß des von einem Wirtschaftsteilnehmer behaupteten Schadens, der sich aus der Anwendung einer in diesem Bereich erlassenen Verordnung ergibt, die Feststellung nicht erschüttern, daß das Verhalten der zuständigen Stelle bei den Betroffenen kein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer gegebenen Situation oder den Erlaß bestimmter Maßnahmen hat entstehen lassen.

6 Die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) ist von mehreren Voraussetzungen abhängig: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muß rechtswidrig sein, es muß ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen der ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft geprüft zu werden bräuchten.

7 Mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen hat der Rat den Begriff des "Marktbeteiligten" im Sinne dieser Verordnung hinreichend genau umschrieben, so daß er die Befugnis zur Durchführung der erlassenen Vorschriften wirksam gemäß Artikel 145 des Vertrages (jetzt Artikel 202 EG) auf die Kommission delegieren konnte.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 404/93/EWG, EGV, Richtlinie 79/112/EWG
Vorschriften:Verordnung Nr. 404/93/EWG, EGV Art. 136,
Stichworte:1 Rechtsmittel - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Erstmals im Rahmen der Erwiderung vor dem Gerichtshof geltend gemachter Rechtsmittelgrund, der untrennbar mit einem Klagegrund im Zusammenhang steht, den das Gericht zurückgewiesen hat - Unzulässigkeit, , (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2 und 118), , 2 Verfahren - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Schadensersatzklage - Argumentation, die die Grundlage der Haftung der Gemeinschaft verändert - Ausschlußwirkung, , (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 48 § 2), , 3 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verteidigungsrechte - Wahrung im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren - Grenzen, , 4 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Feststellung der Gültigkeit eines Rechtsakts durch den Gerichtshof - Infragestellung der Gültigkeit bei der Anwendung des Rechtsakts - Unzulässigkeit, , 5 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Vertrauensschutz - Grenzen - Änderung der Regelung für eine gemeinsame Marktorganisation - Ermessen der Gemeinschaftsorgane - Ausmaß des von einem Wirtschaftsteilnehmer behaupteten Schadens - Keine Auswirkung auf das Entstehen von berechtigtem Vertrauen beim Marktbeteiligten, , (Verordnung Nr. 404/93 des Rates), , 6 Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang - Fehlen einer dieser Voraussetzungen - Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang, , (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG]), , 7 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Verordnung Nr. 404/93 - Begriff des Marktbeteiligten - Hinreichend genaue Umschreibung - Übertragung der Durchführungsbefugnis auf die Kommission - Gültigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 145 [jetzt Artikel 202 EG], Verordnung Nr. 404/93 des Rates),

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