JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 14.10.1992, Aktenzeichen: C-65/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 1 EWG-Vertrag sollen der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgaben erleichtern, und zwar insbesondere derjenigen, die gemäß Artikel 155 darin besteht, für die Anwendung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Ein Mitgliedstaat verletzt daher seine Verpflichtungen, wenn er sich weigert, mit der Kommission im Rahmen von Untersuchungen zusammenzuarbeiten, die die Kommission durchführt, um zu klären, ob in einem Mitgliedstaat geltende Regelungen oder Praktiken gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 288/82/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 169, EWGV Art. 5, VO Nr. 288/82/EWG Art. 1 Abs. 2, |
| Stichworte: | Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Der Kommission übertragene Überwachungsaufgabe - Pflicht der Mitgliedstaaten - Mitarbeit an den Untersuchungen im Zusammenhang mit Vertragsverletzungen, , (EWG-Vertrag, Artikel 5 und 155), |
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