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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 14.10.1992, Aktenzeichen: C-262/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-262/91

Urteil vom 14.10.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Interesse der sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts muß die Durchführung eines Urteils, mit dem die Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird, sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 169, EWG-Vertrag Art. 171,
Stichworte:Vertragsverletzungsverfahren - Urteil des Gerichtshofes, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird - Frist für die Durchführung, , (EWG-Vertrag, Artikel 171),

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