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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 14.10.1987, Aktenzeichen: 278/85 



EUGH – Aktenzeichen: 278/85

Urteil vom 14.10.1987


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE RICHTLINIE 67/548 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EINSTUFUNG, VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG GEFÄHRLICHER STOFFE VERFOLGT IN IHRER DURCH DIE RICHTLINIE 79/831 GEÄNDERTEN FASSUNG ZWEI ZIELE, NÄMLICH DEN SCHUTZ DER BEVÖLKERUNG UND DER UMWELT SOWIE DIE BESEITIGUNG VON HINDERNISSEN FÜR DEN HANDEL MIT GEFÄHRLICHEN STOFFEN IN DER GEMEINSCHAFT. IHRE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER ZUR ANMELDUNG NEU IN DEN VERKEHR GEBRACHTER STOFFE STELLEN EINE ABSCHLIESSENDE REGELUNG DAR, DIE ES DEN MITGLIEDSTAATEN VERWEHRT, IN DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ERLASSENEN VORSCHRIFTEN REGELUNGEN AUFZUNEHMEN, DIE DIESE VERPFLICHTUNG EINENGEN ODER ERWEITERN.
Rechtsgebiete:Richtlinie 79/831/EWG
Vorschriften:Richtlinie 79/831/EWG Art. 6, Richtlinie 79/831/EWG Art. 7, Richtlinie 79/831/EWG Art. 22, Richtlinie 79/831/EWG Art. 23,
Stichworte:RECHTSANGLEICHUNG - EINSTUFUNG, VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG GEFÄHRLICHER STOFFE - RICHTLINIE 67/548 - VERPFLICHTUNG ZUR ANMELDUNG NEUER STOFFE - ABSCHLIESSENDE GEMEINSCHAFTSREGELUNG, , ( RICHTLINIE DES RATES 67/548, GEÄNDERT MIT RICHTLINIE 79/831 ),

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