JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 14.09.2000, Aktenzeichen: C-16/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Ein Arzt, der ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Facharztdiplom vorweisen kann, das aber in dem Verzeichnis der Facharztausbildungen in Artikel 7 der Richtlinie 93/16 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise nicht aufgeführt ist, kann sich nicht auf Artikel 19 dieser Richtlinie berufen, um die im Aufnahmemitgliedstaat bestehende entsprechende Berufsbezeichnung eines Facharztes zu führen. Auch wenn das Recht, im Aufnahmemitgliedstaat die Bezeichnung Arzt oder gegebenenfalls Facharzt in der Sprache und entsprechend der Nomenklatur dieses Staates zu führen, zwangsläufig die logische Folge der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise aufgrund der Richtlinie ist, gilt diese Auslegung nämlich nur, wenn die Bezeichnungen Arzt oder Facharzt die für diese automatische und obligatorische gegenseitige Anerkennung erforderlichen Mindestvoraussetzungen erfuellen. (vgl. Randnrn. 25-27, Tenor 1) 2 Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 93/16 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise ist dahin auszulegen, dass er nur das Recht der Personen, die durch das mit dieser Richtlinie eingeführte System der gegenseitigen Anerkennung der Diplome begünstigt werden, zum Führen ihrer Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Heimat- oder Herkunftsstaates betrifft, ohne dass dadurch die Möglichkeit des Aufnahmemitgliedstaats beeinträchtigt wird, in seinem Gebiet das Führen einer Ausbildungsbezeichnung oder einer gleichwertigen Bezeichnung in einer anderen Sprache als der des Heimat- oder Herkunftsstaates zu gestatten. (vgl. Randnr. 33, Tenor 2) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 93/16 |
| Vorschriften: | Richtlinie 93/16 Art. 7, Richtlinie 93/16 Art. 19, Richtlinie 93/16 Art. 10, Richtlinie 93/16 Art. 10 Abs. 1 Satz 1, |
| Stichworte: | 1 Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Ärzte - Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise - Richtlinie 93/16 - In einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat erworbenes Facharztdiplom - Recht zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung in letzterem Staat - Voraussetzung - Aufführung des Diploms in dem Verzeichnis der Facharztausbildungen in Artikel 7 der Richtlinie, (Richtlinie 93/16 des Rates, Artikel 7 und 19), 2 Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Ärzte - Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise - Richtlinie 93/16 - Recht, im Aufnahmemitgliedstaat die Ausbildungsbezeichnung in der Sprache des Heimat- oder Herkunftsstaates zu führen - Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, das Führen der Bezeichnung in einer anderen Sprache zu gestatten, (Richtlinie 93/16 des Rates, Artikel 10), |
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