JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 14.09.1999, Aktenzeichen: C-310/97 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Auch wenn Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) das Organ, dessen Handlung der Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt hat, verpflichtet, anstelle der für nichtig erklärten Handlung keine Handlung zu setzen, die eben die Fehler aufweist, die im Nichtigkeitsurteil festgestellt wurden, besagt diese Bestimmung nicht, daß das Organ auf Antrag von Adressaten identischer oder ähnlicher Entscheidungen, die selbst keine Klage erhoben haben, diese Entscheidungen überprüfen müsste, die denselben Fehler aufweisen sollen. Die Wirkung eines Nichtigkeitsurteils ist nämlich in zweierlei Hinsicht beschränkt: - Zum einen darf der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nicht ultra petita entscheiden; die Nichtigerklärung darf daher nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen; - zum anderen erfasst die absolute Verbindlichkeit eines Nichtigkeitsurteils eines Gemeinschaftsgerichts zwar sowohl den Tenor als auch die tragenden Gründe der Entscheidung, hat aber nicht die Nichtigkeit einer Handlung zur Folge, die zwar aus demselben Grund rechtswidrig sein soll, vor dem Gemeinschaftsrichter aber nicht angefochten ist. 2 Eine Entscheidung, die vom Adressaten nicht innerhalb der Fristen des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) angefochten worden ist, wird ihm gegenüber bestandskräftig. Die Klagefristen sollen die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie verhindern, daß Gemeinschaftshandlungen mit Rechtswirkungen zeitlich unbeschränkt in Frage gestellt werden können. Der Grundsatz der Rechtssicherheit erlaubt in Fällen, in denen im Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens mehrere ähnliche Individualentscheidungen ergangen sind, mit denen Geldbussen auferlegt wurden, nicht die Annahme, daß das erlassende Organ dann, wenn nur einige Adressaten eine Klage auf Nichtigerklärung erhoben und mit ihr obsiegt haben, auf Antrag anderer Adressaten im Licht der Begründung des Nichtigkeitsurteils die Rechtmässigkeit der nicht angefochtenen Entscheidungen zu überprüfen und zu entscheiden hat, ob auf der Grundlage dieser Überprüfung die entrichteten Geldbussen zu erstatten sind. |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, Entscheidung 85/202/EWG |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, Entscheidung 85/202/EWG, |
| Stichworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Tragweite - Keine Verpflichtung, eine der für nichtig erklärten Handlung ähnliche, nicht angefochtene Entscheidung zu überprüfen, , (EG-Vertrag, Artikel 176 [jetzt Artikel 233 EG]), , 2 Nichtigkeitsklage - Fristen - Nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung - Rechtssicherheit - Keine Verpflichtung des Organs zur Überprüfung aufgrund der Nichtigerklärung ähnlicher Entscheidungen, , (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 14.09.1999, Aktenzeichen: C-310/97 P anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 14.09.1999, C-310/97 P" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum