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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 14.09.1999, Aktenzeichen: C-275/97 



EUGH – Aktenzeichen: C-275/97

Urteil vom 14.09.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 20 Absatz 1 der Vierten Richtlinie 78/660 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, wonach Rückstellungen auf der Passivseite der Gesellschaftsbilanz auszuweisen sind, schreibt die Passivierung von Gewährleistungsrückstellungen vor, wobei es sich um ihrer Eigenart nach genau umschriebene Lasten handelt, die wahrscheinlich, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind. Daher ist die Bildung einer Rückstellung für potentielle Gewährleistungsverbindlichkeiten geboten, die rechtlich vor dem Bilanzstichtag entstehen, deren Folgen sich aber erst nach diesem zeigen. Eine andere Auslegung dieser Vorschrift hätte zur Folge, daß solche potentiellen Verbindlichkeiten nicht in der Bilanz erscheinen würden, was zu einer Überbewertung des Vermögens führen würde und nicht nur mit dem Vorsichtsprinzip, sondern auch mit dem Grundsatz der Bilanzwahrheit, dessen Beachtung die Hauptzielsetzung der Richtlinie darstellt, unvereinbar wäre.

2 Nach Artikel 31 Absatz 2 der Vierten Richtlinie 78/660 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen sind Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung der in den Aktiv- und Passivposten der Gesellschaftbilanz enthaltenen Vermögensgegenstände in "Ausnahmefällen" zulässig. Da dieser Ausdruck im Licht des mit der Richtlinie verfolgten Zweckes auszulegen ist, wonach die Jahresabschlüsse der erfassten Gesellschaften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaften zu vermitteln haben, sind Ausnahmefälle die Fälle, in denen eine Einzelbewertung kein den tatsächlichen Verhältnissen soweit wie möglich entsprechendes Bild der Finanzlage der betreffenden Gesellschaft vermitteln würde. Was eine Rückstellung für Gewährleistungsrisiken angeht, ist eine einheitliche Rückstellung für alle derartigen Risiken zu bilden, wenn eine Pauschalbewertung dieser Rückstellung das geeignete Mittel ist, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Höhe der Aufwendungen zu geben, die als Passiva zu verbuchen sein werden.

3 Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die die Methode und die Kriterien für die Bewertung der Höhe der Rückstellungen, die nach der Vierten Richtlinie 78/660 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen auf der Passivseite der Gesellschaftsbilanz auszuweisen sind, spezifisch erfasst, müssen diese Rückstellungen im Rahmen der in den verschiedenen nationalen Regelungen festgelegten Voraussetzungen bestimmt werden, jedoch mit der Maßgabe, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt und die Rückstellungen nur in Höhe des für die Gesellschaft notwendigen Betrages angesetzt werden.
Rechtsgebiete:Richtlinie Nr. 78/660/EWG
Vorschriften:Richtlinie Nr. 78/660/EWG,
Stichworte:1 Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - Richtlinie 78/660 - Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - Vorsichtsprinzip und Grundsatz der Bilanzwahrheit - Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung für Gewährleistungsverbindlichkeiten, die vor dem Bilanzstichtag entstanden sind, aber nur potentielle Auswirkungen haben, , (Richtlinie 78/660 des Rates, Artikel 20 Absatz 1), , 2 Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - Richtlinie 78/660 - Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - Grundsatz der Einzelbewertung der in den Posten der Bilanz enthaltenen Vermögensgegenstände - Abweichungen - "Ausnahmefälle" - Begriff, , (Richtlinie 78/660 des Rates, Artikel 31 Absatz 2), , 3 Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - Richtlinie 78/660 - Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - Rückstellungen - Modalitäten der Bildung - Anwendung des nationalen Rechts - Voraussetzungen und Grenzen, , (Richtlinie 78/660 des Rates),

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