JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 14.09.1995, Aktenzeichen: C-49/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Dokumente, die nicht den Annahmezeitpunkt wiedergeben, d. h. den Zeitpunkt, zu dem die Zollbehörden die Ausfuhrerklärung, aus der hervorgeht, daß eine Erstattung beantragt wird, annehmen, können keine ordnungsgemässe Ausfuhrerklärung im Sinne von Artikel 30 der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen sein. 2. Die Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht nur, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, sondern auch, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Kontrollen zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission als zweckmässig erachtet. Ein Mitgliedstaat missachtet eine wesentliche und nicht eine nebensächliche Förmlichkeit, wenn er von den Wirtschaftsteilnehmern nicht die Vorlage eines zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Anwendung der Regelung für Ausfuhrerstattungen unerläßlichen Dokuments verlangt, ohne das die Gefahr eines Irrtums oder Betrugs zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts nicht ausgeschlossen ist. Wegen des wesentlichen Charakters der nicht eingehaltenen Förmlichkeit ist es weder übermässig noch unverhältnismässig, wenn die Kommission die Übernahme von 2 % der betreffenden Ausgaben durch den EAGFL ablehnt. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Verordnung Nr. 565/80 vom 04.03.1980, Verordnung Nr. 3665/87 vom 27.11.1987 |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 173, Verordnung Nr. 565/80 vom 04.03.1980 Art. 5, Verordnung Nr. 3665/87 vom 27.11.1987 Art. 30, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzungen für die Gewährung - Ordnungsgemässe Ausfuhranmeldung - Dokumente, auf denen der Zeitpunkt der Annahme durch die Zollbehörden nicht vermerkt ist - Ausschluß, , (Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission, Artikel 30), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Grundsätze - Ausfuhrerstattungen, die in einem Mitgliedstaat trotz der Nichtbeachtung einer wesentlichen Förmlichkeit gewährt werden - Ablehnung der Übernahme von 2 % der betroffenen Ausgaben - Kein übermässiger und unverhältnismässiger Charakter, , (Verordnung Nr. 729/70 des Rates), |
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