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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 14.09.1995, Aktenzeichen: C-396/93 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-396/93 P

Urteil vom 14.09.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Da dem Gemeinschaftsgesetzgeber, als er in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2274/87 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst vorgesehen hat, daß bei der Berechnung der den Betreffenden gezahlten Vergütung ihre Bruttöinkünfte vor Abzug der Steuer berücksichtigt werden, der Unterschied zwischen den nationalen Steuerregelungen bekannt war, hat er notwendigerweise akzeptiert, daß sich dieser Unterschied auf die finanzielle Lage der Betroffenen auswirken kann.

Jedenfalls ist die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes hinsichtlich der ehemaligen Gemeinschaftsbediensteten nicht allein unter steuerlichen Gesichtspunkten, sondern global unter Berücksichtigung aller Vergünstigungen, die sie von dem Mitgliedstaat erhalten, in dessen Gebiet sie ihre Berufstätigkeit ausüben, zu beurteilen.

2. Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung entspricht den Erfordernissen des Artikels 25 des Statuts, wenn sie die notwendigen Hinweise enthält, damit der Betroffene erkennen kann, ob die Entscheidung begründet ist, und damit das Gericht seine Kontrolle ausüben kann.

3. Nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2274/87 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst kann ein Bediensteter auf Zeit, der die in der Verordnung vorgesehene Vergütung bezieht und unter ein auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhendes nationales System des sozialen Schutzes wie die deutsche Beihilferegelung für Beamte fällt, die die Gewährung von Leistungen bei Krankheit umfasst, nicht dem in Artikel 72 des Statuts vorgesehenen gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem angehören, unabhängig von irgendwelchen Erwägungen betreffend die Gleichwertigkeit der nach der einen oder der anderen Regelung gewährten Leistungen.

4. Wenn alle anderen Rechtsmittelgründe gegen eine Entscheidung des Gerichts zurückgewiesen worden sind, ist der die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffende Rechtsmittelgrund gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 2274/87, Beamtenstatut, EG-Satzung, EWG-Satzung
Vorschriften:Verordnung Nr. 2274/87 Art. 4 Abs. 4, Verordnung Nr. 2274/87 Art. 4 Abs. 6, Beamtenstatut Art. 25 Abs. 2, Beamtenstatut Art. 72, EG-Satzung Art. 51 Abs. 2, EWG-Satzung Art. 49,
Stichworte:1. Beamte - Bedienstete auf Zeit - Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst - Vergütung - Berechnungsmodalitäten, , (Verordnung Nr. 2274/87 des Rates, Artikel 4 Absatz 4), , 2. Beamte - Beschwerende Verfügung - Begründungspflicht - Gegenstand, , (Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2), , 3. Beamte - Bedienstete auf Zeit - Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst - Sicherung durch das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem - Keine Sicherung durch eine andere gesetzliche Krankenversicherung - Umfang - Kriterium der Gleichwertigkeit der Leistungen - Ausschluß, , (Beamtenstatut, Artikel 72, Verordnung Nr. 2274/87 des Rates, Artikel 4 Absatz 6), , 4. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Die Kostenentscheidung des Gerichts betreffender Rechtsmittelgrund - Unzulässigkeit im Fall der Zurückweisung aller anderen Rechtsmittelgründe, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 2),

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