JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 14.09.1994, Aktenzeichen: C-42/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Um festzustellen, ob Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer sie erfolgen, den Charakter staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 des Vertrages haben, ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Grösse wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter ähnlichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren. Auch wenn das Verhalten des privaten Investors, mit dem die Intervention des wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors verglichen werden muß, nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Investors sein muß, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, so hat es doch wenigstens das einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe zu sein, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt. 2. Eine einem Unternehmen in Form eines Kapitalbeitrags gewährte Beihilfe, die zur Wiederherstellung seiner Rentabilität nicht ausreicht, nicht Teil eines zufriedenstellenden Umstrukturierungsprogramms ist, der Kompensierung von Verlusten und der Senkung von Schulden dient und sich nachteilig auf die Konkurrenten in der Gemeinschaft auswirken kann, indem sie die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens durch eine künstliche Verbesserung seiner Bilanzlage aufrechterhält, weist Merkmale auf, die es ausschließen, daß sie unter eine der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrages vorgesehenen Ausnahmen vom Beihilfeverbot fällt. |
| Rechtsgebiete: | EWGV |
| Vorschriften: | EWGV Art. 176, EWGV Art. 93 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Finanzhilfen eines Mitgliedstaats für ein Unternehmen - Beurteilungskriterium - Handlungsweise eines vernünftigen privaten Kapitalgebers, der eine mittel- oder langfristige Strategie verfolgt, , (EWG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1), , 2. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfe, die nicht zur Entwicklung eines Gebiets oder Sektors beiträgt und die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann - Beihilfe, die nicht unter die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrages fällt, , (EWG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c), |
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"EUGH - 14.09.1994, C-42/93" © JuraForum.de — 2003-2012
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