JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 14.07.1994, Aktenzeichen: C-186/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Das Gemeinschaftsrecht über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere die Verordnungen Nrn. 2959/82 und 2261/84 über die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und über die Olivenölerzeugerorganisationen steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen die Bankzinsen, die für die gewährten Beträge bis zu ihrer tatsächlichen Zahlung an die Begünstigten anfallen können, der nationalen Interventionsstelle zustehen. Da in diesen Verordnungen, in denen den Mitgliedstaaten eine allgemeine Regelungszuständigkeit eingeräumt wird, die Frage der Zuteilung der Zinsen, die für die zur Zahlung dieser Beihilfen bestimmten Beträge während des Verfahrens der Gewährung der Beihilfe unter Umständen anfallen, nicht ausdrücklich geregelt wird, ist es nämlich Sache des nationalen Rechts, festzulegen, was für diese Zinsen gilt. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 2959/82/EWG, Verordnung 2261/84/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung 2959/82/EWG, Verordnung 2261/84/EWG, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Fette - Olivenöl - Erzeugungsbeihilfe - Zahlung an die Begünstigten unter Vermittlung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Bankzinsen, die unter Umständen für die gewährten Beträge bis zu ihrer tatsächlichen Zahlung an die Begünstigten anfallen, der nationalen Interventionsstelle zustehen - Zulässigkeit, , (Verordnungen Nr. 2959/82 des Rates, Artikel 6 Absatz 2, und Nr. 2261/84 des Rates, Artikel 11 Absatz 5), |
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