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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 14.07.1988, Aktenzeichen: 407/85 



EUGH – Aktenzeichen: 407/85

Urteil vom 14.07.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Ausdehnung eines Verbots des Verkaufs von Teigwaren, die aus Weichweizen oder einer Mischung aus Weichweizen und Hartweizen hergestellt sind, auf eingeführte Erzeugnisse durch nationale Rechtsvorschriften über Teigwaren ist mit den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag unvereinbar.

Ein derartiges Hemmnis kann nämlich nicht durch das Erfordernis des Verbraucherschutzes gerechtfertigt werden, da diesem Erfordernis mit weniger einschneidenden Mitteln entsprochen werden kann, wie der Verpflichtung zur Angabe der genauen Zusammensetzung der in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse oder der Einführung einer besonderen Bezeichnung, die ausschließlich aus Hartweizen hergestellten Teigwaren vorbehalten ist. Die gleichen Überlegungen gelten für die Notwendigkeit, die Lauterkeit des Handelsverkehrs zu gewährleisten.

Ein solches Hemmnis kann auch nicht mit Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt werden, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß aus Weichweizen hergestellte Teigwaren chemische Zusatzstoffe oder Farbstoffe enthalten. Ein solches allgemeines Verbot des Inverkehrbringens verstösst auf jeden Fall gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

2. Sobald die Gemeinschaft eine gemeinsame Marktorganisation für einen bestimmten Sektor errichtet hat, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich aller einseitigen Maßnahmen zu enthalten, selbst wenn diese geeignet sind, der Unterstützung der gemeinsamen Politik der Gemeinschaft zu dienen. Wenn sich daher für ein von einer gemeinsamen Marktorganisation erfasstes Erzeugnis Absatzprobleme ergeben - was sich nicht behaupten lässt, wenn die statistischen Angaben zeigen, daß der Qualitätswettbewerb sich zugunsten des betreffenden Erzeugnisses auswirkt -, so ist es Sache der Gemeinschaft und nicht eines Mitgliedstaats, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eine Lösung für diese Probleme zu finden.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 30, EWG-Vertrag Art. 36,
Stichworte:1. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Verbot des Inverkehrbringens von eingeführten Teigwaren, die aus Weichweizen oder aus einer Mischung aus Weichweizen und Hartweizen hergestellt sind - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Verbraucherschutz - Lauterkeit des Handelsverkehrs - Gesundheitsschutz - Keine Rechtfertigung, , ( EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36 ), , 2. Freier Warenverkehr - Abweichende nationale Maßnahmen - Verbot - Unterstützung der im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation verfolgten Politik - Keine Rechtfertigungsmöglichkeit,

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