JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 14.07.1988, Aktenzeichen: 38/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Das Schweigen der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über das Recht der Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten auf Eintragung als ordentliches Mitglied in einem Berufsverband, die für die betreffenden Berufe den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung möglich macht und erleichtert, führt zu Unklarheiten tatsächlicher Art, weil die betroffenen Normadressaten über ihre Möglichkeiten, sich auf die Bestimmungen der Artikel 52 und 59 EWG-Vertrag zu berufen, die unmittelbare Wirkung entfalten, im ungewissen gelassen werden. Die Aufrechterhaltung von Vorschriften, die eine solche rechtliche Lücke aufweisen, stellt deshalb eine Verletzung der Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag dar; eine einfache Verwaltungspraxis, die die Verwaltungsbehörden naturgemäß beliebig ändern können und die nur unzureichende Publizität genießt, stellt keine rechtswirksame Erfuellung der Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag dar. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen. |
| Stichworte: | Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Verstoß - Beibehaltung einer nationalen Bestimmung, die zur Diskriminierung der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten bei den Voraussetzungen für die Ausübung bestimmter Berufe führt - Rechtfertigung mit dem Bestehen einer die Anwendung des EWG-Vertrags sicherstellenden Verwaltungspraxis - Unzulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 52, 59 und 169 ), |
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