JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 14.07.1977, Aktenzeichen: 123-76
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg ARTIKEL 13 DER RICHTLINIE NR. 73/23 VERLANGT , INDEM ER FÜR DAS INKRAFTSETZEN VON NATIONALEN VORSCHRIFTEN EINE BESTIMMTE FRIST FESTSETZT , DIE SCHAFFUNG EINES RECHTLICHEN RAHMENS , DER SICHERSTELLT , DASS DIE ARTIKEL 5 BIS 8 DER RICHTLINIE IN DEN DORT VORGESEHENEN FÄLLEN SOFORTIGE UND VOLLE ANWENDUNG FINDEN. ES GENÜGT DEN ZIELEN DER RICHTLINIE UND IHRES ARTIKELS 13 NICHT , WENN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE DURCHFÜHRUNG DIESES ARTIKELS BIS ZU DEM ZEITPUNKT HINAUSSCHIEBEN , IN DEM DIE VORGESEHENEN NORMEN ANGENOMMEN SIND. |
| Rechtsgebiete: | RL 73/23, EWG |
| Vorschriften: | RL 73/23 Art. 13, EWG Art. 169, |
| Stichworte: | ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN BETREFFEND ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL - RICHTLINIE NR. 73/23 DES RATES - ZWINGENDE ANWENDUNG, |
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"EUGH - 14.07.1977, 123-76" © JuraForum.de — 2003-2012
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