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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 14.07.1977, Aktenzeichen: 123-76 



EUGH – Aktenzeichen: 123-76

Urteil vom 14.07.1977


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 13 DER RICHTLINIE NR. 73/23 VERLANGT , INDEM ER FÜR DAS INKRAFTSETZEN VON NATIONALEN VORSCHRIFTEN EINE BESTIMMTE FRIST FESTSETZT , DIE SCHAFFUNG EINES RECHTLICHEN RAHMENS , DER SICHERSTELLT , DASS DIE ARTIKEL 5 BIS 8 DER RICHTLINIE IN DEN DORT VORGESEHENEN FÄLLEN SOFORTIGE UND VOLLE ANWENDUNG FINDEN. ES GENÜGT DEN ZIELEN DER RICHTLINIE UND IHRES ARTIKELS 13 NICHT , WENN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE DURCHFÜHRUNG DIESES ARTIKELS BIS ZU DEM ZEITPUNKT HINAUSSCHIEBEN , IN DEM DIE VORGESEHENEN NORMEN ANGENOMMEN SIND.
Rechtsgebiete:RL 73/23, EWG
Vorschriften:RL 73/23 Art. 13, EWG Art. 169,
Stichworte:ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN BETREFFEND ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL - RICHTLINIE NR. 73/23 DES RATES - ZWINGENDE ANWENDUNG,

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