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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 14.06.2001, Aktenzeichen: C-40/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-40/00

Urteil vom 14.06.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine nationale Regelung stellt keine nach Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer zulässige Ausnahme dar und verstößt gegen deren Artikel 17 Absatz 2, wenn sie nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie die bestehenden Tatbestände über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs erweitert und sich damit vom Ziel dieser Richtlinie entfernt. Dies gilt für jede Änderung nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie, die die unmittelbar vor dieser Änderung geltenden Ausschlusstatbestände erweitert.

Daher verstößt ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie, wenn er den vollständigen Ausschluss des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer für Dieselkraftstoff, der als Treibstoff für Kraftfahrzeuge und Maschinen verwendet wird, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, mit Wirkung vom 1. Januar 1998 an wieder eingeführt hat, nachdem er vorher ein begrenztes Recht auf einen solchen Abzug geschaffen hatte.

( vgl. Randnrn. 17-18, 24 und Tenor )
Rechtsgebiete:Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie
Vorschriften:Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie Art. 17 Abs. 2, Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie Art. 17 Abs. 6,
Stichworte:Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Ausschlüsse vom Recht auf Vorsteuerabzug - Befugnis der Mitgliedstaaten, die bei Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie bestehenden Ausschlusstatbestände beizubehalten - Umfang - Erweiterung der Ausschlusstatbestände - Unzulässigkeit - Wiedereinführung des vollständigen Ausschlusses des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer für Dieselkraftstoff, der als Treibstoff für Kraftfahrzeuge und Maschinen verwendet wird, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, nachdem vorher ein begrenztes Recht auf einen solchen Abzug geschaffen worden war, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 17 Absätze 2 und 6 Unterabsatz 2),

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