JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 14.06.1988, Aktenzeichen: 47/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg In Anbetracht des jeweiligen Zwecks der Artikel 32 Absatz 2 und 46 des Statuts ist die Dienstaltersstufe eines Beamten, der von einer Laufbahngruppe in eine andere überwechselt, gemäß den Grundsätzen des Artikels 46 und nicht gemäß denen des Artikels 32 Absatz 2 festzusetzen. Denn durch diese letztgenannte Bestimmung soll es der Anstellungsbehörde namentlich ermöglicht werden, die vor dem Dienstantritt als Beamter der Gemeinschaften erworbene Ausbildung und Berufserfahrung - wenn auch in sehr engen Grenzen - zu berücksichtigen, während Artikel 46 insbesondere bezweckt, daß während der dienstlichen Laufbahn eines Beamten die grösstmögliche Kontinuität in der Entwicklung seines Dienstalters und seiner Bezuege gewahrt wird, und zwar auch bei einem Wechsel der Laufbahngruppe oder der Sonderlaufbahn nach einem Auswahlverfahren. Ein Absehen von der Anwendung des Artikels 46 ist jedoch gerechtfertigt, wenn der Wechsel der Laufbahngruppe oder der Sonderlaufbahn kurze Zeit nach dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften stattfindet und die Anwendung dieser Vorschrift es bei der Ernennung für eine neue Stelle nicht erlauben würde, die vor der Einstellung als Beamter erworbene Ausbildung und besondere Berufserfahrung zu berücksichtigen. |
| Stichworte: | Beamte - Einstellung - Beförderung - Einstufung in die Dienstaltersstufe - Unterschiedliche Regeln für die Einstufung - Jeweiliger Zweck - Wechsel der Laufbahngruppe oder der Sonderlaufbahn nach einem Auswahlverfahren - Anwendbare Vorschriften - Vorschriften über die Beförderung - Ausnahme - Voraussetzungen, , ( Beamtenstatut, Artikel 32 Absatz 2 und 46 ), |
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