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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 14.06.1988, Aktenzeichen: 161/87 



EUGH – Aktenzeichen: 161/87

Urteil vom 14.06.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Zwar kann jeder Beamte nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einen Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten, diese Befugnis kann der Beamte jedoch nicht zu dem Zweck ausüben, die Fristen der Artikel 90 und 91 für die Einlegung einer Beschwerde und die Erhebung einer Klage dadurch zu umgehen, daß er eine frühere Entscheidung, die er nicht fristgerecht angefochten hatte, durch die Stellung eines Antrags mittelbar angreift. Nur das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen kann einen Antrag auf Überprüfung einer solchen Entscheidung zulässig machen.

Bei einem Kläger, der die Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren, durch die seine Zulassung zu den Prüfungen abgelehnt worden ist, nach Fristablauf anfechten will, lässt sich als neue Tatsache weder ein Urteil des Gerichtshofes qualifizieren, durch das eine ähnliche Entscheidung aufgehoben wird, die gegenüber anderen Bewerbern, jedoch aus anderen Gründen getroffen worden ist, noch eine Änderung der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die sich daraus ergibt, daß zurückgetretene Mitglieder ersetzt werden.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 91, Beamtenstatut Art. 90 Abs. 1,
Stichworte:Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fristen - Ausschlußwirkung - Neubeginn - Voraussetzungen - Neue Tatsache, , ( Beamtenstatut, Artikel 90 und 91 ),

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