JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 14.06.1988, Aktenzeichen: 12/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die der Verwaltung obliegende Fürsorgepflicht verleiht einem Beamten, der Urlaub aus persönlichen Gründen hat, keinen Anspruch darauf, entsprechend seinen persönlichen Interessen in einer freien Planstelle an einem bestimmten Dienstort wiederverwendet zu werden. Die Einweisung des Betroffenen in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle wird nämlich nach den in Artikel 4O Absatz 4 Buchstabe d des Beamtenstatuts festgelegten Kriterien vorgenommen. Zwar könnte die Anstellungsbehörde gezwungen sein, bei der Ausübung des ihr von dieser Bestimmung eingeräumten Ermessens wichtige familiäre Interessen zu berücksichtigen; derartige Interessen können jedoch nicht der entscheidende Gesichtspunkt sein. |
| Stichworte: | Beamte - Urlaub aus persönlichen Gründen - Wiederverwendung - Dienstort, der den familiären Interessen des Betroffenen nicht entspricht - Keine Verletzung der Fürsorgepflicht, , ( Beamtenstatut, Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d ), |
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