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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 14.05.2002, Aktenzeichen: C-383/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-383/00

Urteil vom 14.05.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 226 EG ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.

( vgl. Randnr. 16 )

2. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher Umstände, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. Die Pflicht der Kommission und der Mitgliedstaaten, gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit redlich zusammenzuwirken, ist unter voller Beachtung des EG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts zu erfuellen.

( vgl. Randnr. 18 )

3. Nach dem System des Artikels 226 EG steht es im Ermessen der Kommission, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, die Zweckmäßigkeit der Ausübung dieses Ermessens zu beurteilen.

( vgl. Randnr. 19 )
Rechtsgebiete:Richtlinie 96/82/EWG
Vorschriften:Richtlinie 96/82/EWG Art. 11,
Stichworte:1. Vertragsverletzungsverfahren Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof Maßgebliche Sachlage Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, , (Artikel 226 EG), , 2. Mitgliedstaaten Verpflichtungen Durchführung der Richtlinien Verstoß Rechtfertigung Unzulässigkeit Pflicht des Mitgliedstaats zu loyaler Zusammenarbeit mit der Kommission Umfang, , (Artikel 10 EG und 226 EG), , 3. Vertragsverletzungsverfahren Klagerecht der Kommission Ermessensfrage, , (Artikel 226 EG),

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