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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 14.05.2002, Aktenzeichen: C-2/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-2/00

Urteil vom 14.05.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 5 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken ist dahin auszulegen, dass sich der Inhaber einer Marke nicht auf sein Ausschließlichkeitsrecht berufen kann, wenn ein Dritter im Rahmen eines Verkaufsgesprächs die Herkunft der Ware aus seiner eigenen Produktion offenbart und er das betreffende Zeichen ausschließlich zur Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften der von ihm angebotenen Ware verwendet, so dass ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird.

Denn in einem solchen Fall beeinträchtigt die Benutzung der Marke keine der Interessen, deren Schutz Artikel 5 Absatz 1 bezweckt.

( vgl. Randnrn. 16-17 und Tenor )
Rechtsgebiete:Richtlinie 89/104/EWG
Vorschriften:Richtlinie 89/104/EWG,
Stichworte:Rechtsangleichung Marken Richtlinie 89/104 Recht des Inhabers einer Marke, sich der Verwendung der Marke durch einen Dritten zu widersetzen Benutzung nur zu Kennzeichnungszwecken und ohne Herkunftshinweis Kein Abwehrrecht, , (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absatz 1),

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