JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 14.05.1998, Aktenzeichen: C-48/96 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 6 In Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung einer Handlung kann die Frist zur Erhebung einer gegen sie gerichteten Nichtigkeitsklage erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der betreffenden Handlung erlangt, vorausgesetzt allerdings, er fordert binnen angemessener Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem er vom Vorliegen dieser Handlung Kenntnis erlangt hat, ihren vollständigen Wortlaut an. Die Erfordernisse der Rechtssicherheit verlangen nämlich, daß sich die Adressaten einer Handlung, wenn sie deren genauen Inhalt nicht kennen, darum bemühen, ausreichend informiert zu werden. 7 Die durch Artikel 190 des Vertrages vorgeschriebene Begründung muß der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein. Sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Es kann jedoch nicht verlangt werden, daß in der Begründung eines Rechtsakts die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand des Rechtsakts sind, wenn dieser sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung hält, zu der er gehört. Ausserdem ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der vorgetragenen Gründe und dem Interesse, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages an Erläuterungen haben können. In dem Verfahren der Auswahl von Vorhaben, die eine finanzielle Unterstützung nach der Verordnung Nr. 2008/90 betreffend die Förderung von Energietechnologien in Europa (Thermie-Programm) erhalten können, das durch eine Vielzahl von Beteiligten gekennzeichnet ist, in dessen Rahmen die in der Verordnung festgelegten Auswahlkriterien für die verschiedenen Vorhaben den Betroffenen im voraus bekannt sind, ferner die Einschaltung von Ausschüssen vorgesehen ist und die Ergebnisse veröffentlicht werden, kann keine ins einzelne gehende Begründung der Entscheidung über die Ablehnung eines Beihilfeantrags verlangt werden, die insbesondere vergleichende Angaben zu den Vorhaben enthält, denen der Vorzug gegeben wurde. 8 Die Kommission muß den Betroffenen vor Erlaß des Rechtsakts, der sie betrifft, rechtliches Gehör nur dann gewähren, wenn sie beabsichtigt, eine Sanktion zu verhängen oder eine Maßnahme zu treffen, die die Rechtsstellung der Betroffenen beeinträchtigen kann. Insbesondere bei dem Verfahren der Auswahl von Vorhaben, die eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Förderung von Energietechnologien in Europa (Thermie-Programm) erhalten können, das durch eine Vielzahl von Beteiligten gekennzeichnet ist, lässt sich der Umstand, daß die Bewerber, nachdem ihr Vorschlag eingereicht ist, während dieses Verfahrens grundsätzlich nicht mehr gehört werden, im übrigen mit den Erfordernissen erklären, die mit der Bewertung einer Vielzahl von Anträgen zusammenhängen. 9 Bei einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans liegt ein Ermessensmißbrauch vor, wenn dieses Organ von seinen Kompetenzen ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel Gebrauch macht, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen. 10 Aus Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes sowie aus Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung geht hervor, daß eine Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Gründe, auf die dieser Antrag im einzelnen gestützt wird, genau bezeichnen muß. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt diesem Erfordernis nicht. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 2008/90/EWG, Thermie-Verordnung |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 2008/90/EWG, Thermie-Verordnung Art. 10 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Handlung, die weder bekanntgegeben noch dem Kläger mitgeteilt worden ist - Genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung - Verpflichtung, nach Erlangung der Kenntnis vom Vorliegen der Handlung binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 5), , 2 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission, mit der eine finanzielle Unterstützung im Rahmen eines Programms zur Förderung von Energietechnologien abgelehnt wurde, , (EG-Vertrag, Artikel 190, Verordnung Nr. 2008/90 des Rates), , 3 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechtliches Gehör - Anwendungsbereich - Verfahren der Auswahl von Vorhaben, die eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft erhalten können - Ausschluß, , 4 Nichtigkeitsklage - Gründe - Ermessensmißbrauch - Begriff, , 5 Rechtsmittel - Gründe - Blosse Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c), |
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