JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 14.05.1998, Aktenzeichen: C-259/96 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 6 Gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Statuts ist der Übergang eines Beamten von einer Laufbahngruppe in eine höhere Laufbahngruppe nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren ist somit eine unerläßliche Voraussetzung für die Ernennung eines Beamten in einer höheren Laufbahngruppe, die zum tatsächlichen Zeitpunkt der Ernennung erfuellt sein muß. Artikel 45 Absatz 2 des Statuts steht folglich einer Ernennung entgegen, die zu einem Zeitpunkt wirksam wird, der vor der erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren liegt. 7 Artikel 176 des Vertrages erlegt der Verwaltung neben der Verpflichtung, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, die Verpflichtung auf, den durch die für nichtig erklärte rechtswidrige Handlung möglicherweise bewirkten zusätzlichen Schaden zu ersetzen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 215 Absatz 2 des Vertrages erfuellt sind. Artikel 176 des Vertrages macht den Ersatz des Schadens somit nicht davon abhängig, daß ein neuer, sich von der ursprünglichen rechtswidrigen und aufgehobenen Handlung unterscheidender Fehler vorliegt, sondern ordnet den Ersatz des Schadens an, der Folge dieser Handlung ist und nach ihrer Aufhebung und der Durchführung des Aufhebungsurteils durch die Verwaltung fortbesteht. 8 Bei einer Schadensersatzklage eines Beamten ist die Haftung der Gemeinschaft an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Die den Organen vorgeworfene Handlung muß rechtswidrig sein, es muß ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden muß ein Kausalzusammenhang bestehen. Bei der Prüfung der Frage, ob ein immaterieller Schaden vorliegt, ist zu berücksichtigen, ob die besondere Situation durch erschwerende Umstände gekennzeichnet war. 9 Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verbietet es, im Laufe des Verfahrens neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Die Berücksichtigung der Antworten einer Partei auf Fragen, die nach Artikel 64 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts als prozeßleitende Maßnahmen gestellt wurden, wobei die Gegenpartei gegebenenfalls die Möglichkeit hatte, in der mündlichen Verhandlung zu den gemachten Angaben Stellung zu nehmen, durch das Gericht verstösst nicht gegen Artikel 48 § 2 seiner Verfahrensordnung. 10 Allein das Gericht ist dazu befugt, im Rahmen eines Schadensersatzantrags über Art und Umfang des Schadensersatzes zu befinden. Die Urteile des Gerichts müssen jedoch ausreichend begründet sein, damit der Gerichtshof sie nachprüfen kann. Dies ist nicht der Fall bei einem Urteil des Gerichts, in dem nicht dargelegt wird, anhand welcher Kriterien der Betrag des zugesprochenen Ersatzes für den erlittenen Schaden festgesetzt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | EGKS-Satzung, EWG/EAGBeamtStat |
| Vorschriften: | EGKS-Satzung, EWG/EAGBeamtStat Art. 90 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1 Beamte - Laufbahn - Übergang in eine höhere Laufbahngruppe - Erfordernis eines Auswahlverfahrens - Ernennung, die zu einem Zeitpunkt wirksam wird, der vor der erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren liegt - Unzulässigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 45 Absatz 2), , 2 Nichtigkeitsklage - Aufhebungsurteil - Wirkungen - Verpflichtungen der Verwaltung - Ersatz eines Schadens des Klägers, der Folge der aufgehobenen Handlung ist und nach ihrer Aufhebung fortbesteht, , (EG-Vertrag, Artikel 176 und 215 Absatz 2), , 3 Beamte - Ausservertragliche Haftung der Organe - Voraussetzungen - Pflichtverletzung der Verwaltung - Schaden - Kausalzusammenhang - Beurteilung des immateriellen Schadens - Kriterien, , 4 Rechtsmittel - Gründe - Verletzung des Artikels 48 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, der es verbietet, im Laufe des Verfahrens neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen - Berücksichtigung der Antworten auf eine als prozeßleitende Maßnahme gestellte Frage durch das Gericht - Zulässigkeit, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 48 § 2 und 64 § 3), , 5 Rechtsmittel - Gründe - Unzureichende Begründung - Nichtangabe der Kriterien, anhand deren das Gericht den Schadensersatzbetrag festgesetzt hat - Rechtsmittel begründet, |
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