JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 14.03.2000, Aktenzeichen: C-54/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b EG-Vertrag (jetzt Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b EG), wonach Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG), der Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verbietet, nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt, Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind, ist dahin auszulegen, daß er ein System der vorherigen Genehmigung für ausländische Direktinvestitionen nicht zuläßt, wonach die betroffenen Investitionen nur allgemein als Investitionen definiert werden, die geeignet sind, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden, so daß die Betroffenen nicht in der Lage sind, zu erkennen, unter welchen besonderen Umständen eine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Bei einer solchen Unbestimmtheit ist für die einzelnen der Umfang ihrer Rechte und Pflichten aus Artikel 73b EG-Vertrag nicht erkennbar. Das fragliche System verstößt gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. (vgl. Randnrn. 21-23 und Tenor) |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Vorschriften: | EGV Art. 58 Abs. 1 Buchst. b, EGV Art. 177 a.F., |
| Stichworte: | Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - System der vorherigen Genehmigung für ausländische Direktinvestitionen - Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind - Unbestimmtheit - Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, , (EG-Vertrag, Artikel 73b und 73d Absatz 1 Buchstabe b [jetzt Artikel 56 EG und 58 Absatz 1 Buchstabe b EG]), |
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