JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 14.03.1990, Aktenzeichen: 156/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Ablehnung eines Verpflichtungsangebots durch die Kommission im Rahmen eines Antidumpingverfahrens ist keine Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die geeignet wären, die Interessen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu beeinträchtigen, da die Kommission ihre Entscheidung zurücknehmen oder der Rat beschließen kann, keinen Antidumpingzoll einzuführen. Eine solche Ablehnung ist eine Zwischenmaßnahme mit dem Ziel, die endgültige Entscheidung vorzubereiten, und stellt daher keine anfechtbare Rechtshandlung dar. Gegebenenfalls können die Wirtschaftsteilnehmer jede sich auf die Ablehnung ihrer Verpflichtungsangebote beziehende Rechtswidrigkeit in der Weise geltend machen, daß sie die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls anfechten. 2. Eine Verordnung, die einer Reihe von Wirtschaftsteilnehmern unterschiedliche Antidumpingzölle auferlegt, betrifft einen einzelnen von ihnen nur in denjenigen ihrer Bestimmungen individuell, die ihm einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber in denjenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden. 3. Die Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls haben aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten. Dies schließt jedoch nicht aus, daß einige Bestimmungen dieser Verordnungen diejenigen Hersteller und Exporteure des betroffenen Erzeugnisses, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, unmittelbar und individuell betreffen. Das trifft im allgemeinen für diejenigen Produktions - und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren. Das gleiche gilt für diejenigen Importeure, deren Wiederverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden, sowie für diejenigen Wirtschaftsteilnehmer - deren Zahl begrenzt ist und die von den Organen namentlich genannt wurden -, deren geschäftliche Beziehungen zu den Herstellern der betroffenen Erzeugnisse Besonderheiten aufwiesen, denen bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts und der Berechnung der gewogenen Dumpingspanne, auf deren Grundlage der Antidumpingzoll festgesetzt wurde, Rechnung getragen wurde. 4. Der Umstand, daß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 nur diejenigen Berichtigungen erwähnt, die erforderlich sind, um alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten zu berücksichtigen, schließt für den Fall, daß der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des vom ersten unabhängigen Käufer gezahlten Preises errechnet wird, nicht aus, daß Berichtigungen vorgenommen werden, um die Kosten zu berücksichtigen, die mit der von einer Tochtergesellschaft des Hersteller-Exporteurs vor der Einfuhr entfalteten Tätigkeit verbunden sind, da diese Kosten normalerweise vom Importeur getragen werden und faktisch den Betrag vermindern, den der Hersteller-Exporteur erhält. 5. Wie aus Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84 hervorgeht, ist es Sache der Organe, bei der Ausübung ihres Ermessens zu prüfen, ob sie Hersteller, die zu Exporteuren oder Importeuren in einer besonderen Beziehung stehen oder selbst zugleich Importeure der gedumpten Ware sind, zur Feststellung einer Schädigung, die die Einführung eines Antidumpingzolls rechtfertigt, von dem "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" ausschließen sollen. Dieses Ermessen ist von Fall zu Fall nach Maßgabe aller relevanten Tatsachen auszuüben. 6. Die Beantwortung der Frage, ob im Falle von Dumpingpraktiken, die Herstellern aus Drittländern zuzurechnen sind, die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen der Gemeinschaft erfordern, setzt die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Wahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen. 7. Artikel 10 der Verordnung Nr. 2176/84 verwehrt es der Kommission nicht, im Rahmen eines Antidumpingverfahrens Verpflichtungsangebote von Importeuren anzunehmen; aus seinem Wortlaut geht jedoch hervor, daß eine solche Annahme die Ausnahme zu bleiben hat. In der Tat erwähnen die Absätze 4 und 6 des Artikels, die von der Fortsetzung der Untersuchung nach der Annahme der Verpflichtung und der Einführung von Antidumpingzöllen nach der Kündigung der Verpflichtung oder der Feststellung ihrer Verletzung handeln, nur die Exporteure, das heisst diejenigen Wirtschaftsteilnehmer, deren Verpflichtungsangebote grundsätzlich angenommen werden können. |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 2176/84 |
| Vorschriften: | VO (EWG) Nr. 2176/84 Art. 2 Abs. 8a, VO (EWG) Nr. 2176/84 Art. 2 Abs. 10, VO (EWG) Nr. 2176/84 Art. 4, VO (EWG) Nr. 2176/84Art. 12, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen - Entscheidung der Kommission, mit der ein Verpflichtungsangebot im Rahmen eines Antidumpingverfahrens abgelehnt wird - Zwischenmaßnahme mit vorbereitendem Charakter - Ausschluß, , ( EWG-Vertrag, Artikel 173, Verordnung Nr. 2176/84 des Rates, Artikel 10 ), , 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen - Unterschiedliche Zölle für verschiedene Unternehmen - Zulässigkeit für das einzelne Unternehmen beschränkt auf die Bestimmungen, die es speziell betreffen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2, Verordnungen Nrn. 2176/84 und 535/87 des Rates ), , 3. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen - Hersteller und Exporteure aus Drittländern - Importeure und Wirtschaftsteilnehmer aus der Gemeinschaft, die besondere Beziehungen zu den Herstellern unterhalten, , ( EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2, Verordnungen Nrn. 2176/84 und 535/87 des Rates ), , 4. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Ausfuhrpreises - Rechnerische Ermittlung auf der Grundlage des vom ersten Käufer gezahlten Preises - Berichtigungen, die vorgenommen werden, um Kosten zu berücksichtigen, die mit der von einer Tochtergesellschaft des Hersteller-Exporteurs vor der Einfuhr entfalteten Tätigkeit verbunden sind - Rechtmässigkeit - Voraussetzungen, , ( Verordnung Nr. 2176/84 des Rates, Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b ), , 5. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Schädigung - Betroffener Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - Ausschluß bestimmter Erzeuger aufgrund ihrer Beziehungen zu den Unternehmen, die das Dumping betreiben - Ermessen der Organe - Voraussetzungen für die Ausübung, , ( Verordnung Nr. 2176/84 des Rates, Artikel 4 Absatz 5 ), , 6. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Beurteilung der Interessen der Gemeinschaft durch die Organe - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , ( Verordnung Nr. 2176/84 des Rates, Artikel 12 Absatz 1 ), , 7. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Verpflichtungsangebote - Wirtschaftsteilnehmer, die zur Abgabe von Verpflichtungsangeboten zugelassen werden können - Exporteure und in Ausnahmefällen Importeure, , ( Verordnung Nr. 2176/84 des Rates, Artikel 10 ), |
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