JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 14.03.1989, Aktenzeichen: 1/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Aus dem Wortlaut von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich, daß diese Vorschrift die Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnorts im Staatsgebiet nur für "Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers" ausser Kraft setzt. Artikel 2 dieser Verordnung, der den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung definiert, unterscheidet aber eindeutig zwischen den Arbeitnehmern selbst einerseits und ihren Familienangehörigen und Hinterbliebenen andererseits. Der Begriff "Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers" ist somit nicht dahin zu verstehen, daß er auch den Fall der Kinder erfasst, die aufgrund des Todes eines Familienangehörigen des Arbeitnehmers verwaist sind, wenn dieser Familienangehörige nicht selbst die Arbeitnehmereigenschaft hatte. Demnach betrifft Artikel 78 Absatz 2 nur den Fall von Waisen, deren verstorbener Vater oder verstorbene Mutter persönlich die Arbeitnehmereigenschaft hatte. 2. Aus Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich, daß ein Arbeitnehmer, solange er den Sozialrechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten. 3. Wenn in den Fällen des Artikels 77 Absatz 2 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 der Betrag der vom Wohnstaat gewährten Leistungen niedriger ist als der Betrag der von dem anderen leistungspflichtigen Staat gewährten Leistungen, so behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf den höheren Betrag und hat gegen den zuständigen Sozialversicherungsträger des letzteren Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der Leistungen des Wohnstaats und dem Betrag der Leistungen, die der andere leistungspflichtige Staat für Empfänger einer Invaliditätsrente vorsieht, wobei dessen Leistungen gegebenenfalls um den Zuschlag zu erhöhen sind, der nach seinen Rechtsvorschriften für Kinder dieser Rentner gewährt wird. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 1408/71/EWG vom 14.06.1971 |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 1408/71/EWG vom 14.06.1971, |
| Stichworte: | 1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen für Waisen - Waise eines verstorbenen Arbeitnehmers - Begriff - Waise des verstorbenen Ehegatten eines Arbeitnehmers - Ausschluß, , ( Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 2 und 78 Absatz 2 ), , 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt - Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen - Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften, denen der Arbeitnehmer unterliegt, , ( Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 73 ), , 3. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Rentner - Leistungen zu Lasten des Staates, in dem der Empfänger einer Invaliditätsrente wohnt - Von einem anderen Mitgliedstaat zuvor gewährte höhere Leistungen - Anspruch auf einen Zuschlag, , ( Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 77, Absatz 2 Buchstaben a und b Ziffer i ), |
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