JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 14.03.1989, Aktenzeichen: 133/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Nach dem System des Statuts soll das Vorverfahren, das durch Einlegung einer vorherigen Verwaltungsbeschwerde eingeleitet wird, eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen. Dieses Verfahren kann seinen Zweck nur erfuellen, wenn die Anstellungsbehörde von den Rügen der Betroffenen gegen die angegriffene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis nehmen kann. Im Verfahren vor dem Gerichtshof müssen die Anträge denselben Gegenstand haben wie die in der Beschwerde enthaltenen Anträge, und die Rügen müssen auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen. Letztere können vor dem Gerichtshof auf Argumente gestützt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen. Im übrigen darf die Verwaltung in der Phase des Vorverfahrens Beschwerden nicht eng auslegen; diese müssen vielmehr aufgeschlossen geprüft werden. |
| Rechtsgebiete: | VerfO Gerichtshof |
| Vorschriften: | VerfO Gerichtshof Art. 38, |
| Stichworte: | Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Gleicher Streitgegenstand - Argumente, die nicht in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen - Zulässigkeit, |
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