JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 14.02.1990, Aktenzeichen: 350/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine Entscheidung, die eine ständige Entscheidungspraxis fortsetzt, kann summarisch, insbesondere unter Bezugnahme auf diese Praxis begründet werden, während die Gemeinschaftsbehörde ihren Gedankengang ausdrücklich darlegen muß, wenn eine Entscheidung erheblich weiter geht als die früheren Entscheidungen. Jedoch brauchen dann nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden. Ob nämlich die Begründung einer Entscheidung den Erfordernissen des Artikels 190 genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Ausserdem müssen die Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen die Entscheidung ergeht. 2. Im Hinblick auf die mit der Verordnung Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln verfolgte Zweckbestimmung, die zu normalen Bedingungen nicht absetzbaren Butterbestände abzubauen, konnte die Kommission von dem Zeitpunkt an, in dem sie glaubte, daß die Verringerung der Bestände es weniger erforderlich mache, den Kauf von Marktbutter durch Subventionen zu fördern, die nach der genannten Verordnung für diese Kaufgeschäfte gewährte Hoechstbeihilfe völlig zu Recht schrittweise herabsetzen. 3. Die Wirtschaftsteilnehmer dürfen nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können. Dies gilt insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt. Die Wirtschaftsteilnehmer können sich daher nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils berufen, der sich für sie aus der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation ergibt und der ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt zugute gekommen ist. Dies gilt erst recht, wenn der betreffende Vorteil aus einer Sonderregelung folgt, die von den normalen Regeln des Marktes abweicht und zu deren Anpassung die Kommission verpflichtet ist, sobald der Zustand des Marktes sich wieder normalisiert, und wenn die Verringerung des Vorteils für einen umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmer vorhersehbar ist. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 570/88/EWG vom 16.02.1988, Verordnung Nr. 804/68/EWG vom 27.06.1968, EWGV |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 570/88/EWG vom 16.02.1988, Verordnung Nr. 804/68/EWG vom 27.06.1968, EWGV Art. 39 Abs. 1, EWGV Art. 190, |
| Stichworte: | 1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung, die eine ständige Praxis fortsetzt, sie aber weiterentwickelt, , ( EWG-Vertrag, Artikel 190 ), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln - Schrittweise Herabsetzung der Hoechstbeihilfe nach Maßgabe der Marktentwicklung - Gerechtfertigte Verwaltungsmaßnahme, , ( Verordnung Nr. 570/88 der Kommission ), , 3. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Vertrauensschutz - Grenzen - Änderung der Regelung für eine gemeinsame Marktorganisation - Ermessen der Gemeinschaftsorgane, |
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