JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 14.02.1989, Aktenzeichen: 13/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 6 der Verordnung Nr. 1009/86 des Rates zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattungen ermächtigt die Kommission, hierzu Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zur Feststellung des Umfangs der Befugnisse, die der Rat der Kommission übertragen hat, ist der in Artikel 155 EWG-Vertrag enthaltene Begriff der Durchführung weit auszulegen ( siehe das Urteil vom 30. Oktober 1975 in der Rechtssache 23/75, Rey Soda, Slg. 1975, 1279 ); die Kommission ist befugt, alle für die Durchführung der Grundverordnung erforderlichen oder zweckmässigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates verstossen ( siehe das Urteil vom 15. Mai 1984 in der Rechtssache 121/83, Zuckerfabrik Franken, Slg. 1984, 2039 ). Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2169/86 der Kommission zur Festlegung der Grundregeln für die Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis kann die Gewährung dieser Erstattungen rechtswirksam von der Erklärung des Herstellers abhängig machen, daß die zu verwendende Stärke aus keinem anderen Rohstoff als Mais, Weizen, Reis oder Kartoffeln hergestellt worden ist. Angesichts der Unterschiede zwischen den Gemeinschaftsregelungen über die Erstattungen in den verschiedenen unter die gemeinsamen Marktorganisationen fallenden Sektoren und aufgrund der Tatsache, daß es den nationalen Behörden nicht möglich ist, mit normalen Kontrollmitteln den Anteil der Grunderzeugnisse zu bestimmen, die bei der Herstellung bestimmter, teils aus Getreide - oder Reisstärke und teils aus Zuckererzeugnissen gewonnener Waren verwendet worden sind, besteht die ernste Gefahr, daß Hersteller unberechtigt Erstattungen zu erlangen versuchen, was zu verhindern die Kommission rechtmässig beschließen konnte. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 2169/86 der Kommission vom 10. Juli 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 2169/86 der Kommission vom 10. Juli 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis Art. 4 Abs. 3, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Getreide - Reis - Produktionserstattungen für die Verwendung von Stärke - Voraussetzungen für die Gewährung - Verwendung von Erzeugnissen, die ausschließlich aus bestimmten Rohstoffen hergestellt worden sind - Stärke, die teilweise aus anderen Erzeugnissen gewonnen worden ist - Ausschluß - Rechtmässigkeit, , ( Verordnung Nr. 1009/86 des Rates, Verordnung Nr. 2169/86 der Kommission, Artikel 4 Absatz 3 ), |
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