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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 14.02.1985, Aktenzeichen: 268/83 



EUGH – Aktenzeichen: 268/83

Urteil vom 14.02.1985


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN KÖNNEN MEHRERE AUFEINANDERFOLGENDE HANDLUNGEN UMFASSEN. DIE ZU DIESEN GEHÖRENDEN VORBEREITENDEN TÄTIGKEITEN , WIE DER ERWERB DER FÜR DIE NUTZUNG ERFORDERLICHEN MITTEL UND DAMIT DER KAUF EINES GRUNDSTÜCKS , SIND BEREITS DER WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT ZUZURECHNEN.

DAHER IST DER ERWERB EINES ANSPRUCHS AUF ÜBERTRAGUNG EINES TEILERBBAURECHTS AN EINEM NOCH ZU ERRICHTENDEN GEBÄUDE IN DER ABSICHT , DEN ERWORBENEN GEGENSTAND ZU GEGEBENER ZEIT ZU VERMIETEN , ALS WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE ANZUSEHEN ; DER ABGABENVERWALTUNG STEHT ES JEDOCH FREI , OBJEKTIVE BELEGE FÜR DIE ERKLÄRTE NUTZUNGSABSICHT , Z. B. DEN NACHWEIS DER BESONDEREN EIGNUNG DER ZU ERRICHTENDEN RÄUMLICHKEITEN FÜR EINE GEWERBLICHE NUTZUNG , ZU VERLANGEN.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Sechste Richtlinie vom 17.03.1977
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177, Sechste Richtlinie vom 17.03.1977 Art. 4 Abs. 1, Sechste Richtlinie vom 17.03.1977 Art. 17 Abs. 1,
Stichworte:STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 4 DER SECHSTEN RICHTLINIE - FÜR DIE NUTZUNG ERFORDERLICHE MITTEL, , ( RICHTLINIE 77/388 DES RATES , ARTIKEL 4 ABSATZ 1 ),

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