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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 14.02.1978, Aktenzeichen: 68/77 



EUGH – Aktenzeichen: 68/77

Urteil vom 14.02.1978


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. BEIM ERLASS DER VERORDNUNG NR. 2033/75 HAT DIE KOMMISSION DIE GRENZEN DES IHR IM RAHMEN DER VERORDNUNG NR. 805/68 ZUSTEHENDEN BEURTEILUNGSSPIELRAUMS NICHT ÜBERSCHRITTEN.

2. DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER HÖHEREN GEWALT IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM BÜRGER UND DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG SETZT DIE NICHTERFÜLLUNG EINER VERPFLICHTUNG DES BÜRGERS GEGENÜBER DER VERWALTUNG VORAUS. AUS DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNGEN KANN KEIN ALLGEMEINER RECHTSGRUNDSATZ DER HÖHEREN GEWALT ABGELEITET WERDEN , DER AUCH BEIM FEHLEN EINER SOLCHEN VERPFLICHTUNG ANWENDBAR WÄRE.
Rechtsgebiete:EWG, VO 193/75
Vorschriften:EWG Art. 178, EWG Art. 215, VO 193/75 Art. 20,
Stichworte:1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - RINDFLEISCH - EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN - SCHUTZMASSNAHMEN - BEURTEILUNGSSPIELRAUM - GRENZEN, , ( VERORDNUNG NR. 805/68 DES RATES, VERORDNUNG NR. 2033/75 DER KOMMISSION ), , 2. GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSATZ DER HÖHEREN GEWALT - ANWENDUNG - VORAUSSETZUNG,

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