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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 14.01.1988, Aktenzeichen: 63/86 



EUGH – Aktenzeichen: 63/86

Urteil vom 14.01.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINE SELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT AUSZUÜBEN WÜNSCHEN, MÜSSEN DORT UNTER DEN GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN EINE WOHNUNG BEZIEHEN KÖNNEN WIE DIE ANGEHÖRIGEN DES LETZTGENANNTEN STAATES, DAMIT SIE DIESEN IM WETTBEWERB VÖLLIG GLEICHGESTELLT SIND. AUCH WENN DIE WOHNBEDÜRFNISSE DER GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN, DIE VON DEN IHNEN DURCH DEN VERTRAG GEWÄHRTEN FREIHEITEN GEBRAUCH MACHEN, IN DER PRAXIS UNTERSCHIEDLICH SIND, KANN IN DIESER HINSICHT WEDER ZWISCHEN VERSCHIEDENEN FORMEN DER NIEDERLASSUNG UNTERSCHIEDEN WERDEN, NOCH KÖNNEN DIE ERBRINGER VON DIENSTLEISTUNGEN AUSGESCHLOSSEN WERDEN, DA ES UM DIE ANWENDUNG DES GRUNDLEGENDEN PRINZIPS DER INLÄNDERBEHANDLUNG GEHT.

EIN MITGLIEDSTAAT VERSTÖSST DAHER GEGEN DIE ARTIKEL 52 UND 59 EWG-VERTRAG, WENN ER IN SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN DEN ERWERB UND DIE MIETE VON MIT ÖFFENTLICHEN MITTELN ERRICHTETEN ODER RENOVIERTEN WOHNUNGEN SOWIE DEN ZUGANG ZU IMMOBILIARKREDITEN ZU ERMÄSSIGTEM ZINSSATZ SEINEN EIGENEN ANGEHÖRIGEN VORBEHÄLT.
Stichworte:FREIZUEGIGKEIT - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - ZUGANG ZU ÖFFENTLICHEN BEIHILFEN IM WOHNUNGSSEKTOR - AUSSCHLUSS DER ANGEHÖRIGEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN - UNZULÄSSIGKEIT, , ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 52 UND 59 ),

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