JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 13.12.2001, Aktenzeichen: C-93/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Indem der Rat mit der Verordnung Nr. 2772/1999 mit den allgemeinen Regeln für ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch die Geltung der in der Verordnung Nr. 820/97 aufgestellten Regeln über das freiwillige Etikettierungssystem verlängert hat, hat er in Wirklichkeit den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 820/97 geändert. Die Änderung dieser Verordnung konnte nur auf einer Rechtsgrundlage erfolgen, die derjenigen für den Erlass der Verordnung entspricht, also auf der Grundlage des EG-Vertrags selbst und unter Beachtung des darin vorgesehenen Beschlussfassungsverfahrens. Der Rat hat sich für den Erlass der Verordnung Nr. 2772/1999 somit zu Unrecht auf Artikel 19 der Verordnung Nr. 820/97 gestützt, so dass er für den Erlass der Verordnung Nr. 2772/1999 auf der Grundlage dieser Vorschrift nicht zuständig war und die Verordnung Nr. 2772/1999 für nichtig zu erklären ist. ( vgl. Randnrn. 41-44 ) 2. Die Verordnung Nr. 2772/1999 mit den allgemeinen Regeln für ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch ist zwar inzwischen durch die Verordnung Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung Nr. 820/97 ersetzt worden, ihre Nichtigerklärung könnte aber zu einem Rechtsvakuum führen, das es u. a. ermöglichen würde, die Entscheidungen in Frage zu stellen, die die Mitgliedstaaten möglicherweise gemäß der Verordnung Nr. 820/97 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen während des in der Verordnung Nr. 2772/1999 vorgesehenen Verlängerungszeitraums erlassen haben. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es daher angezeigt, dass der Gerichtshof von seiner Befugnis aus Artikel 231 Absatz 2 EG Gebrauch macht und entscheidet, dass die Wirkungen der Vorschriften der Verordnung Nr. 2772/1999, zu deren Durchführung die Mitgliedstaaten möglicherweise Entscheidungen erlassen haben, die in Frage gestellt werden könnten, als fortgeltend zu betrachten sind. ( vgl. Randnr. 48 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 2772/1999/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 2772/1999/EWG, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Etikettierungssystem für Rindfleisch - Verordnung Nr. 820/97 - Verlängerung - Rechtsgrundlage - Verordnung Nr. 2772/1999 - Nichtigkeit, , (Verordnungen des Rates Nr. 820/97, Artikel 19, und Nr. 2772/1999), , 2. Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Wirkungen - Begrenzung durch den Gerichtshof - Nichtigkeit der Verordnung Nr. 2772/1999, , (Artikel 231 Absatz 2 EG, Verordnung Nr. 1760/2000 des Parlaments und des Rates, Verordnungen des Rates Nrn. 820/97 und 2772/1999), |
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