JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 13.12.2001, Aktenzeichen: C-446/00 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. In Beamtensachen dürfen die beim Gemeinschaftsrichter eingereichten Anträge nur Rügen enthalten, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen. Diese Rügen können vor dem Gemeinschaftsrichter durch das Vorbringen von Gründen und Argumenten weiter entwickelt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen. Eine Beschwerde, die nicht auf Artikel 24 Absätze 3 und 4 des Statuts Bezug nimmt und ebenso wenig den Begriff berufliche Fortbildung", um den es in diesen Vorschriften geht, ausdrücklich erwähnt, sondern sich darauf beschränkt, die Mobilität der Beamten und ihr Aufsteigen innerhalb der Laufbahn zu erwähnen, enthält, auch bei aufgeschlossener Auslegung, keine Anhaltspunkte, denen die Anstellungsbehörde entnehmen könnte, dass mit ihr ein Verstoß gegen Artikel 24 Absätze 3 und 4 des Statuts gerügt wird. ( vgl. Randnrn. 12-13, 16 ) 2. Die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann. ( vgl. Randnr. 20 ) 3. Das Statut räumt auch den Beamten, die alle Voraussetzungen für eine Beförderung erfuellen, keinen Anspruch auf Beförderung ein. Es würde offensichtlich gegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts verstoßen, wenn die Beamten, die im vorhergehenden Beförderungsjahr im Verzeichnis der Beamten mit den größten Verdiensten aufgeführt waren, jedoch nicht befördert wurden, automatisch befördert würden, es sei denn, sie hätten sich als nicht beförderungswürdig erwiesen. Beförderungsentscheidungen erfordern nämlich eine Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten sowie ihrer Beurteilungen durch die Anstellungsbehörde im Rahmen des jeweiligen Beförderungsverfahrens. ( vgl. Randnrn. 35-36 ) |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, Verfahrensordnung Art. 188, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Gleicher Gegenstand und Grund - Klagegründe, die nicht in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen - Zulässigkeit - Klagegrund einer Verletzung des Artikels 24 Absätze 3 und 4 des Statuts, der im Vorverfahren auch nicht implizit geltend gemacht wurde - Unzulässigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 24 Absatz 3 und 4, 90 und 91), , 2. Rechtsmittel - Gründe - Widersprüchliche Begründung - Zulässigkeit, , 3. Beamte - Beförderung - Abwägung der Verdienste - Automatische Beförderung der Beamten, die im vorhergehenden Beförderungsjahr im Verzeichnis der Beamten mit den größten Verdiensten aufgeführt waren, , (Beamtenstatut, Artikel 45 Absatz 1), |
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