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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 13.12.2001, Aktenzeichen: C-372/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-372/00

Urteil vom 13.12.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Dass eine bestimmte von einer Richtlinie betroffene Praxis in einem Mitgliedstaat nicht besteht, vermag diesen Staat nicht von seiner Verpflichtung zu entbinden, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um eine ordnungsgemäße Umsetzung aller Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen. Nur wenn die Umsetzung einer Richtlinie aus geografischen Gründen gegenstandslos ist, lässt sie keine Verpflichtung entstehen.

( vgl. Randnrn. 11, 13 )
Rechtsgebiete:RL 96/48/EG
Vorschriften:RL 96/48/EG,
Stichworte:Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit einer vollständigen Umsetzung - Nichtbestehen einer durch eine Richtlinie geregelten Praxis in einem Mitgliedstaat - Unbeachtlich - Ausnahme - Geografische Gründe, , (Artikel 249 Absatz 3 EG),

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