JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 13.12.2001, Aktenzeichen: C-372/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Dass eine bestimmte von einer Richtlinie betroffene Praxis in einem Mitgliedstaat nicht besteht, vermag diesen Staat nicht von seiner Verpflichtung zu entbinden, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um eine ordnungsgemäße Umsetzung aller Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen. Nur wenn die Umsetzung einer Richtlinie aus geografischen Gründen gegenstandslos ist, lässt sie keine Verpflichtung entstehen. ( vgl. Randnrn. 11, 13 ) |
| Rechtsgebiete: | RL 96/48/EG |
| Vorschriften: | RL 96/48/EG, |
| Stichworte: | Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit einer vollständigen Umsetzung - Nichtbestehen einer durch eine Richtlinie geregelten Praxis in einem Mitgliedstaat - Unbeachtlich - Ausnahme - Geografische Gründe, , (Artikel 249 Absatz 3 EG), |
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