JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 13.12.2001, Aktenzeichen: C-340/00 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Zustimmung zur Veröffentlichung ist nach Artikel 17 Absatz 2 des Statuts grundsätzlich zu erteilen; sie darf nur ausnahmsweise versagt werden. Da diese Bestimmung es den Organen nämlich erlaubt, die Zustimmung zur Veröffentlichung zu versagen, und damit die Möglichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in die Freiheit der Meinungsäußerung schafft, die eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft darstellt, ist sie eng dahin auszulegen, dass die Zustimmung nur dann versagt werden darf, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, den Interessen der Gemeinschaften einen schweren Schaden zuzufügen. Die Anstellungsbehörde muss bei der Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 des Statuts die betroffenen Interessen gegeneinander abwägen. Sie muss dabei zum einen die Freiheit des Beamten berücksichtigen, mündlich oder schriftlich Meinungen zu äußern, die von denen des Gemeinschaftsorgans, bei dem er beschäftigt ist, abweichen oder dort Minderheitsmeinungen darstellen, - diese Freiheit ergibt sich aus dem Grundrecht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung -, zum anderen den Grad der Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinschaften, die sich aus der Veröffentlichung des fraglichen Manuskripts ergäbe. Dabei kann nur eine anhand konkreter, objektiver Umstände dargelegte tatsächliche Gefahr einer schweren Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinschaften bei der Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 des Statuts berücksichtigt werden. Um es dem Gemeinschaftsrichter zu ermöglichen, die Entscheidung, mit der die Zustimmung zu einer Veröffentlichung versagt wird, auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, und um den betroffenen Beamten so zu unterrichten, dass er selbst deren Richtigkeit beurteilen kann, müssen solche Umstände dem Beamten zeitgleich mit der Versagungsentscheidung oder spätestens mit der Entscheidung mitgeteilt werden, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wird. ( vgl. Randnrn. 17-20 ) |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAGBeamtStat |
| Vorschriften: | EWG/EAGBeamtStat Art. 17 Abs. 2, |
| Stichworte: | Beamte - Rechte und Pflichten - Meinungsfreiheit - Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung - Abwägung der Meinungsfreiheit des Beamten und des Grades der sich aus der Veröffentlichung ergebenden Beeinträchtigung der Interessen der Gemeinschaft - Begründungspflicht, , (Beamtenstatut, Artikel 17 Absatz 2), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 13.12.2001, Aktenzeichen: C-340/00 P anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 13.12.2001, C-340/00 P" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum