JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 13.12.1994, Aktenzeichen: C-401/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Allgemeine Vorschrift 2 a für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, wonach die Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware gilt, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat, lässt nicht die Einreihung von Bestandteilen von Videogeräten in Form von Bandtransportmechaniken in den KN-Code 8521 über Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe zu, da diese Bestandteile, die nur 30 % bis 40 % des Wertes der vollständigen Geräte ausmachen, nur den mechanischen Teil der Videogeräte darstellen, während die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale von Videogeräten in der Kombination aus den mechanischen und den elektronischen Elementen liegen. In Anbetracht der in der Kombinierten Nomenklatur getroffenen Unterscheidung zwischen Geräten und Geräteteilen und angesichts der offenkundigen Bedeutung der elektronischen Elemente hat die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie die fraglichen Teile mit ihrer Verordnung Nr. 2275/88, Punkt 9 des Anhangs, der Unterposition 8521 10 39 zuwies. Die Verordnung war daher insoweit ungültig. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, |
| Stichworte: | Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Mechanische Bestandteile von Videogeräten - Einreihung gemäß der Auslegungsvorschrift 2 a in den KN-Code 8521 über Videogeräte - Unzulässigkeit angesichts der Bedeutung der elektronischen Bestandteile für ein Videogerät - Ungültigkeit der Verordnung Nr. 2275/88 der Kommission, , (Verordnung Nr. 2275/88 der Kommission, Anhang, Punkt 9), |
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