JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 13.12.1991, Aktenzeichen: C-69/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Aus der in einer Richtlinie enthaltenen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission über alle Bestimmungen, die sie zur Anwendung der Richtlinie erlassen haben, oder gegebenenfalls über die in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung bestehenden Bestimmungen, die schon die volle Anwendung dieser Richtlinie gewährleisten, Mitteilung zu machen, folgt ausserdem, daß ein Mitgliedstaat, nach dessen Auffassung gewisse Bestimmungen der Richtlinie nicht den Erlaß von Durchführungsbestimmungen auf innerstaatlicher Ebene erfordern, der Kommission vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie die Gründe hierfür mitzuteilen hat, um es ihr zu ermöglichen, ihren Standpunkt dazu geltend zu machen. Gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner und besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen zu treffen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, und der Gemeinschaft die Erfuellung ihrer Aufgabe zu erleichtern. Hierzu haben die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, loyal mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um es dieser zu ermöglichen, gemäß Artikel 155 EWG-Vertrag für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Richtlinie 87/53 EWG des Rates vom 15.12.1986 zur Änderung der Richtlinie 83/643/EWG zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 169, Richtlinie 87/53 EWG des Rates vom 15.12.1986 zur Änderung der Richtlinie 83/643/EWG zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten Art. 2, |
| Stichworte: | Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Der Kommission übertragene Überwachungsaufgabe - Pflicht der Mitgliedstaaten - Richtlinie, die eine Verpflichtung zur Unterrichtung über ihre Umsetzung enthält - Verpflichtung, die Gründe mitzuteilen, die den Erlaß von Durchführungsbestimmungen überfluessig machen, , (EWG-Vertrag, Artikel 5 und 155), |
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