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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 13.12.1990, Aktenzeichen: C-22/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-22/89

Urteil vom 13.12.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Unter Berücksichtigung des Zwecks des Artikels 6 der eine Regelung für den Ankauf von zur öffentlichen Lagerhaltung bestimmter Butter durch die Interventionsstellen festlegenden Verordnung Nr. 685/69, der darin besteht, die einwandfreie Haltbarkeit der Butter vor ihrer endgültigen Übernahme durch die Interventionsstelle zu gewährleisten und den Verkäufer die Folgen einer während der Probelagerungszeit eingetretenen anomalen Qualitätsminderung der Butter tragen zu lassen, darf die Qualitätskontrolle hinsichtlich der Haltbarkeit der eingelagerten Butter nicht vor dem Ende dieses Zeitraums erfolgen.

2. Im besonderen Zusammenhang der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluß für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben ist die Begründung einer Entscheidung, mit der es abgelehnt wird, einen Teil der angegebenen Ausgaben zu Lasten des EAGFL zu berücksichtigen, dann als ausreichend anzusehen, wenn der Mitgliedstaat, der Adressat dieser Entscheidung ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung eng beteiligt war und die Gründe kennt, aus denen die Kommission der Ansicht ist, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen.
Rechtsgebiete:VO Nr. 685/69/EWG, EWGV, VO Nr. 1836/86/EWG
Vorschriften:VO Nr. 685/69/EWG Art. 6, EWGV Art. 190, EWGV Art. 173, VO Nr. 1836/86/EWG Art. 6,
Stichworte:1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Butter aus öffentlichen Lagerbeständen - Ankauf von zur Lagerhaltung bestimmter Butter - Probelagerungszeit - Qualitätskontrolle hinsichtlich der Haltbarkeit der Butter - Am Ende der Probezeit durchzuführende Kontrolle, , (Verordnung Nr. 685/69 der Kommission, Artikel 6, in der Fassung der Verordnungen Nrn. 1829/80 und 1836/86), , 2. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über den Rechnungsabschluß für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben, , (EWG-Vertrag, Artikel 190),

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