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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 13.12.1990, Aktenzeichen: 347/88 



EUGH – Aktenzeichen: 347/88

Urteil vom 13.12.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 EWG-Vertrag muß eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, daß der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat.

2. Die Kommission muß in jeder nach Artikel 169 EWG-Vertrag eingereichten Klageschrift die genauen Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden soll, sowie zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände angeben, auf die diese Rügen gestützt sind. Sie kann sich nicht auf eine blosse Bezugnahme auf den Inhalt des Aufforderungsschreibens und der mit Gründen versehenen Stellungnahme beschränken, da das Vorverfahren ihr Anlaß gegeben haben kann, bestimmte in diesen Schriftstücken erhobene Rügen fallenzulassen.

3. Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 169 EWG-Vertrag ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vertragsverletzung vorliegt, auf die Lage des Mitgliedstaats abzustellen, die bei Ablauf der Frist bestand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war; später eingetretene Änderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen.

4. Ein Mitgliedstaat verstösst gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 30 und 37 Absatz 1 EWG-Vertrag, wenn er eine Regelung aufrechterhält, durch die ein staatliches Handelsmonopol für Erdölerzeugnisse geschaffen wird und ihm Rechte auf dem Gebiet der Einfuhr und des Handels eingeräumt werden, die es ihm ermöglichen, die Vertriebsgesellschaften zu verpflichten, sich bis zu dem Prozentsatz des Bedarfs seines Inlandsmarkts, der dem nicht neu geregelten Anteil des Handelsmonopols entspricht, bei den inländischen Raffinerien des öffentlichen Sektors einzudecken. Eine solche Regelung bewirkt nämlich eine nach Artikel 37 Absatz 1 verbotene Diskriminierung der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Exporteure und stellt eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Erschwerung der Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten dar, soweit sie nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist.

5. Ein Mitgliedstaat verstösst gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag, wenn er eine Regelung erlässt, nach der die Vertriebsgesellschaften für Erdölerzeugnisse ihre jährlichen Versorgungsprogramme und deren eventuelle Änderungen den staatlichen Behörden zur Genehmigung vorzulegen haben, so daß sie, ohne daß dies zur Sicherstellung der Versorgung des Landes unerläßlich wäre, Umfang und Bedingungen ihrer Tätigkeit nicht frei bestimmen und sich den Schwankungen des Marktes nicht frei anpassen können, und durch die zum anderen eine Handelsquotenregelung eingeführt wird, durch die die Mengen an Erdölerzeugnissen festgelegt werden, die die Vertriebsgesellschaften bei Lieferanten ihrer Wahl kaufen können.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 30, EWG-Vertrag Art. 34, EWG-Vertrag Art. 37 Abs. 1,
Stichworte:1. Vertragsverletzungsverfahren - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Erforderlichkeit einer eingehenden Darlegung der Rügen, , (EWG-Vertrag, Artikel 169), , 2. Vertragsverletzungsverfahren - Klageschrift - Darlegung der Rügen und Klagegründe - Blosse Bezugnahme auf das Aufforderungsschreiben und auf die mit Gründen versehene Stellungnahme - Unzulänglichkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 169), , 3. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Lage - Lage bei Ablauf der Frist, die durch die mit Gründen versehene Stellungnahme gesetzt worden ist, , (EWG-Vertrag, Artikel 169), , 4. Staatliche Handelsmonopole - Regelung, nach der die Vertriebsgesellschaften für Erdölerzeugnisse sich zum Teil bei den Raffinierien des öffentlichen Sektors eindecken müssen - Unzulässigkeit - Diskriminierung der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Exporteure - Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag, , (EWG-Vertrag, Artikel 30 und 37 Absatz 1), , 5. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Regelung, nach der die Behörden in die Versorgungsprogramme der Vertriebsgesellschaften für Erdölerzeugnisse eingreifen können und durch die eine Handelsquotenregelung eingeführt wird, , (EWG-Vertrag, Artikel 30),

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