JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 13.12.1989, Aktenzeichen: C-1/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -steindrucke im Sinne der Tarifnummer 99.02 des Gemeinsamen Zolltarifs sowie die in der Verordnung Nr. 1945/86 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren aufgeführten "künstlerischen Siebdrucke" der Tarifstelle 49.11 B sind durch die persönliche Beteiligung und die Handarbeit des Künstlers bei der Fertigung des Originals gekennzeichnet, und nur die Reproduktion des Originals darf mittels eines mechanischen Druckverfahrens erfolgen. Somit sind Kunstphotographien weder der Tarifnummer 99.02 zuzuordnen noch als Siebdrucke im Sinne der Verordnung Nr. 1945/86 anzusehen. Vielmehr sind alle Photographien unabhängig von ihrem eventuellen künstlerischen Charakter der Tarifstelle 49.11 B des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen, die einen Auffangtatbestand darstellt, der alle nicht an anderer Stelle des Gemeinsamen Zolltarifs erwähnten graphischen Druckerzeugnisse umfasst. |
| Rechtsgebiete: | EWGV |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, |
| Stichworte: | EWG-Vertrag Art. 177 , VO Nr. 1945/86, Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - "Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -steindrucke" im Sinne der Tarifnummer 99.02 und "künstlerische Siebdrucke" im Sinne der Verordnung Nr. 1945/86 - Charakteristisches Herstellungsverfahren - Manuelle Fertigung der zu vervielfältigenden Originalzeichnung durch den Künstler - Ausschluß - Tarifierung nach der Tarifstelle 49.11 B, |
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