JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 13.12.1989, Aktenzeichen: 169/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Da die Begründungspflicht sowohl bezweckt, dem Betroffenen die Prüfung zu ermöglichen, ob die Entscheidung einen Fehler enthält, aufgrund dessen ihre Rechtmässigkeit angefochten werden kann, als auch, die gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen, ist der Umfang dieser Pflicht in jedem Fall aufgrund der konkreten Umstände zu ermitteln. Die Begründungspflicht im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 des Statuts ist erfuellt, wenn sich aus den Umständen, unter denen die fragliche Entscheidung erlassen und den Betroffenen mitgeteilt wurde, sowie aus den dienstlichen Vermerken und den übrigen, die Entscheidung begleitenden Mitteilungen die wesentlichen Faktoren erkennen lassen, von denen sich die Verwaltung bei ihrer Entscheidung leiten ließ. 2. Der Begriff des Arzneimittels im Sinne von Anhang I Abschnitt V Absatz 1 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften ist wegen des Fehlens einer eigenen Definition in diesem Gesetzestext unter Berücksichtigung der Richtlinie 65/65 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten zu bestimmen. Nach dieser Richtlinie muß eine organotherapeutische Zubereitung, die als Mittel zur Heilung menschlicher Krankheiten bezeichnet wird, ärztlich verordnet und in einer Apotheke gekauft wird, als Arzneimittel angesehen werden. Die Erstattung hierfür muß vom gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem übernommen werden, da sie auf der in Anhang I Abschnitt V Absatz 2 der Regelung enthaltenen Liste von Erzeugnissen, die der Schönheitspflege oder dem Wohlbefinden dienen und als solche von der Erstattung ausgeschlossen sind, nicht erwähnt ist und aufgrund ihrer Eigenschaften auch nicht als einem dieser Erzeugnisse ähnlich angesehen werden kann. |
| Rechtsgebiete: | Beamtenstatut |
| Vorschriften: | Beamtenstatut Art. 90, Beamtenstatut Art. 25, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Beschwerende Verfügung - Begründungspflicht - Zweck - Umfang, , ( Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2 ), , 2. Beamte - Soziale Sicherheit - Krankheitskosten - Erstattung - Arzneimittelbegriff - Tragweite, , ( Beamtenstatut, Artikel 72, Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge, Anhang I Abschnitt V, Richtlinie 65/65 des Rates ), |
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