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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 13.11.2003, Aktenzeichen: C-313/01 



EUGH – Aktenzeichen: C-313/01

Urteil vom 13.11.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Richtlinie 98/5 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, betrifft nur den voll qualifizierten Rechtsanwalt als solchen in seinem Herkunftsmitgliedstaat, so dass sie keine Anwendung auf Personen findet, die noch nicht die erforderliche berufliche Befähigung erworben haben, um den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, sondern die die für eine Zulassung als Rechtsanwalt erforderliche praktische Ausbildungszeit absolvieren.

( vgl. Randnr. 45 )

2. Ein Beruf ist als reglementiert im Sinne der Richtlinie 89/48 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, anzusehen, wenn die Aufnahme oder Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist, mit denen eine Regelung aufgestellt wird, die bewirkt, dass diese berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfuellen, während sie die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagt, die diese Voraussetzungen nicht erfuellen.

Aber auch wenn die für eine Zulassung als Rechtsanwalt erforderliche praktische Ausbildungszeit Personen vorbehalten ist, die bestimmte Voraussetzungen erfuellen, und denjenigen versagt ist, die diese Voraussetzungen nicht erfuellen, kann diese Ausbildungszeit nicht als reglementierter Beruf" im Sinne der Richtlinie 89/48 eingestuft werden, da sie befristet und so konzipiert ist, dass sie den praktischen Teil der für die Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf erforderlichen Ausbildung darstellt und die Fortführung der während dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten unzulässig ist, wenn eine vor ihrem Ablauf vorgesehene Eignungsprüfung nicht bestanden wird.

( vgl. Randnrn. 49-52 )

3. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es den Behörden eines Mitgliedstaats, den Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms der Rechtswissenschaft nur deshalb nicht in das Register der Personen, die die für eine Zulassung als Rechtsanwalt erforderliche praktische Ausbildungszeit absolvieren, einzutragen, weil es sich nicht um ein von einer Universität des erstgenannten Staates verliehenes, bestätigtes oder als gleichwertig anerkanntes Diplom der Rechtswissenschaft handelt.

Die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines in einem Mitgliedstaat erworbenen Diploms kann für akademische oder zivilrechtliche Zwecke von Bedeutung, ja sogar ausschlaggebend für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines anderen Mitgliedstaats sein. Die Berücksichtigung des Diploms des Betroffenen muss jedoch im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der akademischen und beruflichen Ausbildung erfolgen, die dieser geltend machen kann. Insoweit hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob und inwieweit die durch das in einem anderen Mitgliedstaat verliehene Diplom bescheinigten Kenntnisse und erworbenen Fähigkeiten oder die dort gewonnene Berufserfahrung sowie die in dem Mitgliedstaat, in dem der Bewerber seine Eintragung beantragt, gewonnene Erfahrung als - und sei es auch teilweise - Erfuellung der für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit verlangten Voraussetzungen anzusehen sind.

( vgl. Randnrn. 64, 66-67, 72 und Tenor )
Rechtsgebiete:EGV, Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, Richtlinie 98/5/EG, Decreto-legge Nr. 1578/33 (Italien)
Vorschriften:EGV Art. 39, EGV Art. 43, Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen Art. 1, Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen Art. 4, Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, Decreto-legge Nr. 1578/33 (Italien),
Stichworte:1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Rechtsanwälte - Ständige Ausübung des Berufes in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde - Richtlinie 98/5 - Geltungsbereich - Rechtsanwaltsanwärter - Ausschluss, , (Richtlinie 98/5 des Europäischen Parlaments und des Rates), , 2. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Arbeitnehmer - Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - Geltungsbereich der Richtlinie 89/48 - Begriff reglementierter Beruf" - Rechtsanwaltsanwärter - Ausschluss, , (Richtlinie 89/48 des Rates), , 3. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Rechtsanwälte - Zugang zum Beruf - Eintragung in das Berufsregister der Rechtsanwaltsanwärter - Erfordernis eines von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verliehenen, bestätigten oder als gleichwertig anerkannten Diploms der Rechtswissenschaft - Unzulässigkeit, , (Artikel 39 EG und 43 EG),

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