JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 13.11.1990, Aktenzeichen: C-308/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 enthält eine allgemeine Regel, wonach jeder Mitgliedstaat im Bereich des Unterrichts verpflichtet ist, die Gleichbehandlung der Kinder der in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, mit seinen eigenen Staatsangehörigen sicherzustellen. Deshalb muß, wenn ein Mitgliedstaat es seinen Staatsangehörigen ermöglicht, eine Beihilfe für eine Ausbildung im Ausland zu erhalten, das Kind eines EG-Arbeitnehmers dieselbe Vergünstigung erhalten, wenn es beschließt, ausserhalb des Aufnahmestaats zu studieren. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß der Auszubildende beschließt, Unterrichtsveranstaltungen in dem Mitgliedstaat zu besuchen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Weder das Wohnorterfordernis des Artikels 12 noch das Ziel der Verordnung Nr. 1612/68 rechtfertigt eine solche Begrenzung, die im übrigen zu einer anderen Form der Diskriminierung der Kinder von EG-Arbeitnehmern gegenüber den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats führen würde. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 1612/68/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, VO Nr. 1612/68/EWG Art. 12, |
| Stichworte: | VO Nr. 1612/68 Art. 12 , Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Zugang der Kinder eines Arbeitnehmers zum Unterricht - Studium in einem anderen Staat als dem Aufnahmestaat - Anspruch auf die vom Aufnahmestaat seinen Staatsangehörigen für ein Auslandsstudium gewährte Ausbildungsförderung - Studium in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt - Unbeachtlich, , ( Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 12 ), |
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