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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 13.11.1990, Aktenzeichen: 370/88 



EUGH – Aktenzeichen: 370/88

Urteil vom 13.11.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahme, durch die den Staatsangehörigen dieses Staates verboten wird, einen bestimmten Netztyp an Bord von Fischereischiffen mitzuführen, wenn sie in den Küstengewässern vor einem Teil seiner Küsten fahren, fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 171/83, wonach die Mitgliedstaaten Maßnahmen rein örtlichen Charakters erlassen dürfen, die allein die Fischer dieses Mitgliedstaats betreffen und mit denen darauf abgestellt wird, die Fänge durch technische Maßnahmen zusätzlich zu den auf Gemeinschaftsebene erlassenen zu begrenzen, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

Eine derartige Maßnahme verstösst nicht gegen Artikel 7 EWG-Vertrag, da dieser die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ihre Staatsangehörigen gleich zu behandeln. Auch wenn durch sie Beschränkungen vorgeschrieben werden, die einen Teil der einheimischen Fischer besonders treffen, verstösst sie im übrigen nicht gegen Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag, der von den Mitgliedstaaten zu beachten ist, wenn sie zur Durchführung einer Gemeinschaftsverordnung über die Organisation von Agrarmärkten Maßnahmen erlassen, die nur ihre eigenen Staatsangehörigen betreffen. Eine unterschiedliche Behandlung kann nämlich nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn sie durch die verfolgten Ziele der Bestandserhaltung gerechtfertigt ist.

Sie verstösst auch nicht gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung, denn sie ist durch ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel gerechtfertigt und tastet den Wesensgehalt des Fischereirechts nicht an.
Stichworte:Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze - Nationale Maßnahmen örtlichen Charakters, die nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung zulässig sind - Für Inländer geltendes Verbot, einen bestimmten Netztyp an Bord von Schiffen mitzuführen, die in den Küstengewässern vor einem Teil des nationalen Hoheitsgebiets fahren - Unanwendbarkeit des Verbots der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Keine diskriminierende Unterscheidung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern - Keine Verletzung des Grundrechts auf freie Berufsausübung, , ( EWG-Vertrag, Artikel 7 und 40 Absatz 3 Unterabsatz 2, Verordnung Nr. 171/83 des Rates, Artikel 19 Absatz 2 ),

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