JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 13.10.1992, Aktenzeichen: C-73/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Das in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 170/83 aufgestellte Erfordernis der relativen Stabilität der Aufteilung des Fanganteils der Gemeinschaft zwischen den Mitgliedstaaten für den Fall der Beschränkung der Fischereitätigkeit ist in dem Sinne zu verstehen, daß bei dieser Aufteilung für jeden Mitgliedstaat ein fester Prozentsatz beizubehalten ist. Der ursprünglich gemäß Artikel 4 Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 11 festgelegte Verteilungsschlüssel bleibt so lange anwendbar, bis eine Änderungsverordnung nach dem Verfahren des Artikels 43 EWG-Vertrag erlassen wird. Der Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit kann nicht so ausgelegt werden, daß er die Verpflichtung für den Rat beinhaltet, eine neue Verteilung vorzunehmen, sobald nachgewiesen ist, daß sich ein bestimmter Bestand vergrössert hat, wenn dieser Bestand bereits von der ursprünglichen Aufteilung erfasst worden ist. 2. Artikel 2 der Beitrittsakte für Spanien und Portugal sieht vor, daß die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften vom Zeitpunkt des Beitritts an für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich sind und in diesen Staaten in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen und der Beitrittsakte selbst gelten. In bezug auf die Fischerei und insbesondere die externen Ressourcen enthält die Beitrittsakte (Artikel 167 für Spanien) eine Integrationsregelung, die nur vorsieht, daß die Verwaltung der von den neuen Mitgliedstaaten mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen wird und daß die sich aus diesen Abkommen gegebenen Rechte und Pflichten vorläufig unberührt bleiben, bis der Rat die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der sich aus diesen Abkommen ergebenden Fischereitätigkeiten erlässt. Unter diesen Umständen ist nach Artikel 2 der Beitrittsakte die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands und insbesondere des Grundsatzes der relativen Stabilität geboten, wie er in der Verordnung Nr. 170/83 aufgestellt worden und vom Gerichtshof ausgelegt worden ist. Zwar hat die Beitrittsakte nicht die im Bereich der Aufteilung der externen Fischbestände bestehende Lage verändert, doch befindet sich Spanien seit seinem Beitritt in der gleichen Situation wie die Mitgliedstaaten, die bei der ursprünglichen Aufteilung nicht berücksichtigt worden sind. Dieser Mitgliedstaat hat somit Anspruch darauf, an der Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten beteiligt zu werden, die durch Abkommen mit Drittländern eröffnet werden, die nach dem Beitritt geschlossen wurden, und kann bei einer möglichen Änderung der Regelung seine Ansprüche ebenso wie alle anderen Mitgliedstaaten geltend machen. 3. Der Ausschluß Spaniens von der Verteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den Gewässern Schwedens für die Jahre 1989 und 1990 durch die Verordnungen Nrn. 4051/89 und 4057/89 stellt keine gemäß Artikel 7 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, denn unter Berücksichtigung des Umstands, daß die in der Beitrittsakte von 1985 definierten Einzelheiten der Integration der neuen Mitgliedstaaten in die gemeinsame Fischereipolitik in bezug auf den gemeinschaftlichen Besitzstand die Wahrung des Grundsatzes der relativen Stabilität der Aufteilung der Fischbestände vorsehen, befindet sich Spanien in einer Situation, die nicht mit der Lage der Mitgliedstaaten vergleichbar ist, die bereits an der 1983 festgelegten Aufteilung teilgenommen haben. Anders wäre es, wenn die angefochtenen Verordnungen neue Fangmöglichkeiten bei noch nicht zugänglichen Beständen verteilt hätten, die die Gemeinschaft aufgrund von Abkommen erhalten hätte, die mit Drittländern nach dem Beitritt geschlossen worden und die daher beim Beitritt noch nicht Gegenstand einer Aufteilung gewesen wären. |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 170/83, EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | VO (EWG) Nr. 170/83 Art. 11, VO (EWG) Nr. 170/83 Art. 3, VO (EWG) Nr. 170/83 Art. 4, EWG-Vertrag Art. 43, |
| Stichworte: | 1. Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze - Fangquotenregelung - Aufteilung des Fanganteils zwischen den Mitgliedstaaten - Erfordernis der relativen Stabilität - Durchführung - Fester Verteilungsschlüssel - Keine Verpflichtung des Rates, bei einer Vergrösserung eines Bestandes eine neue Verteilung vorzunehmen, , (EWG-Vertrag, Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 3, Verordnung Nr. 170/83 des Rates, Artikel 4 und 11), , 2. Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Spanien - Fischerei - Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands - Grundsatz der relativen Stabilität der Aufteilung der Bestände - Anwendung auf externe Bestände, , (Beitrittsakte von 1985, Artikel 2, 167, Verordnung Nr. 170/83 des Rates), , 3. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Verbot - Ausschluß Spaniens für 1989 und 1990 von der Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den Gewässern Schwedens - Zulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 7, Verordnungen Nrn. 4051/89 und 4057/89 des Rates), |
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