JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 13.09.2001, Aktenzeichen: C-89/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Wenn das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, im Namen der Gemeinschaft hinsichtlich der in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt durch den Beschluss 94/800, für einen Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, zu dem das erstinstanzlich zuständige Gericht bereits in die Phase der Entscheidungsfindung eingetreten ist, aber noch keine Entscheidung verkündet hat, so ist Artikel 50 des TRIPS-Übereinkommens dann anwendbar, wenn die fragliche Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des TRIPS-Übereinkommens für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten hinaus angedauert hat. ( vgl. Randnr. 50, Tenor 1 ) 2. Die Verfahrensvorschriften des Artikels 50 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, im Namen der Gemeinschaft hinsichtlich der in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt durch den Beschluss 94/800, insbesondere seines Absatzes 6, begründen für den Einzelnen keine Rechte, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar vor den Gemeinschaftsgerichten und den Gerichten der Mitgliedstaaten berufen könnte. Jedoch haben die Gerichte bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums, die zu einem Bereich gehören, auf den das TRIPS-Übereinkommen anwendbar ist und in dem die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, soweit wie möglich den Wortlaut und den Zweck von Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens zu berücksichtigen und insbesondere allen Umständen der Rechtssache, mit denen sie befasst sind, Rechnung zu tragen, um einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Rechten und Pflichten des Inhabers der Rechte des geistigen Eigentums und des Antragsgegners zu gewährleisten. ( vgl. Randnr. 55, Tenor 2 ) 3. Artikel 50 Absatz 6 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, im Namen der Gemeinschaft hinsichtlich der in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt durch den Beschluss 94/800, ist dahin auszulegen, dass es eines Antrags des Antragsgegners bedarf, um die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffenen einstweiligen Maßnahmen hinfällig werden zu lassen, weil das Verfahren in der Hauptsache nicht innerhalb der hierfür durch die einstweiligen Maßnahmen gesetzten Frist oder, in Ermangelung einer solchen Fristsetzung, innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen oder 31 Kalendertagen, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt, anhängig gemacht worden ist. Da das TRIPS-Übereinkommen keine Regelung über den Beginn der in Artikel 50 Absatz 6 des Übereinkommens vorgesehenen Frist von 20 Arbeitstagen oder 31 Kalendertagen enthält, ist es Sache der einzelnen Partei des Übereinkommens, den Zeitpunkt, zu dem diese Frist zu laufen beginnt, zu bestimmen, sofern die festgesetzte Frist unter Berücksichtigung der Umstände der jeweiligen Rechtssache und des gebotenen Ausgleichs zwischen den widerstreitenden Interessen des Inhabers der Rechte des geistigen Eigentums und des Antragsgegners angemessen" ist. Mangels einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften und im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens ist es Sache jedes Mitgliedstaats, die Grenzen der Befugnisse festzulegen, die den Gerichten im Zusammenhang mit den von ihnen angeordneten einstweiligen Maßnahmen zustehen. Durch Artikel 50 Absatz 6 des Übereinkommens wird es weder vorgeschrieben noch untersagt, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats nach dessen innerstaatlichen Rechtsordnung befugt sind, die Frist, innerhalb deren das Verfahren in der Hauptsache anhängig gemacht werden muss, gleichzeitig mit dem Erlass der einstweiligen Maßnahmen von Amts wegen festzusetzen, ohne dass es hierzu eines Antrags des Antragsgegners bedarf. Durch Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens wird es den Mitgliedstaaten weder vorgeschrieben noch untersagt, den Gerichten die Befugnis zur Festsetzung der Frist einzuräumen, innerhalb deren ein Hauptsacheverfahren anhängig zu machen ist. Da diese Vorschrift dazu nichts vorgibt, fällt der Umfang der entsprechenden Befugnisse der Rechtsmittelgerichte in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten. ( vgl. Randnrn. 61, 66, 70, 73, Tenor 3-6 ) |
| Rechtsgebiete: | TRIPS-Übereinkommen |
| Vorschriften: | TRIPS-Übereinkommen Art. 50, TRIPS-Übereinkommen Art. 50 Abs. 6, |
| Stichworte: | 1. Völkerrechtliche Verträge - Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) - Anwendung auf ein Verfahren, in dem die Entscheidung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für den betreffenden Mitgliedstaat noch nicht ergangen ist - Voraussetzungen, (TRIPS-Übereinkommen, Artikel 50), 2. Völkerrechtliche Verträge - Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs) - Artikel 50 Absatz 6 - Keine unmittelbare Wirkung - Pflichten der nationalen Gerichte in den Bereichen, die zum Gemeinschaftsrecht gehören, (TRIPS-Übereinkommen, Artikel 50 Absatz 6), 3. Völkerrechtliche Verträge - Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs) - Einstweilige Maßnahmen - Hinfälligkeit bei Nichteinleitung des Verfahrens in der Hauptsache - Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Frist für die Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache zu laufen beginnt, und Befugnis der Gerichte, diese Frist von Amts wegen festzusetzen - Fragen, die in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fallen, (TRIPS-Übereinkommen, Artikel 50 Absatz 6), |
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