JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 13.09.2001, Aktenzeichen: C-417/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Richtlinie 96/62, deren Zweck die Festlegung der Grundsätze für eine gemeinsame Strategie bei der Kontrolle und Beurteilung der Luftqualität ist, sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden und Stellen benennen, die insbesondere mit der Kontrolle der für die Schadstoffe in Anhang I der Richtlinie festzusetzenden Grenzwerte und der Alarmschwellen beauftragt sind. Die Tatsache, dass die Richtlinie die künftige Festlegung bestimmter Faktoren, wie die Grenzwerte und Alarmschwellen für die in Anhang I aufgeführten Schadstoffe, vorsieht, kann die Mitgliedstaaten mangels einer dahin gehenden ausdrücklichen Bestimmung nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie nachzukommen. Die Benennungspflicht, die ein der Erreichung der allgemeinen Ziele der Richtlinie vorausgehendes Verhalten betrifft, ist nämlich ganz allgemeiner Natur und besteht unabhängig davon, ob bereits alle Voraussetzungen für die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen erfuellt sind. ( vgl. Randnrn. 30-32 ) 2. Die Umsetzung einer Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung muss durch Bestimmungen erfolgen, die eine Lage schaffen können, die so bestimmt, klar und transparent ist, dass der Einzelne wissen kann, welche Rechte und Pflichten er hat. ( vgl. Randnr. 38 ) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 96/62/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 96/62/EWG Art. 3 Abs. 1, Richtlinie 96/62/EWG Art. 11, Richtlinie 96/62/EWG Art. 13 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1. Rechtsangleichung - Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität - Richtlinie 96/62 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Verpflichtung zur Benennung der zuständigen Behörden und Stellen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen - Keine Auswirkung, , (Richtlinie 96/62 des Rates, Artikel 3 Absatz 1), , 2. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Bestehende regionale Vorschriften nicht ausreichend, , (EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3 [jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG]), |
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